Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wie seinerzeit berichtet, hatte der GKV-Spitzenverband entschieden, dass die erleichterten Stundungsmöglichkeiten für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag letztmalig im Dezember 2021 Anwendung finden sollten. Eine nochmalige Verlängerung dieser Möglichkeiten für von Corona besonders betroffene Betriebe wurde kategorisch ausgeschlossen.

Aufgrund der dramatischen Entwicklungen für das Gastgewerbe infolge der Infektionslage in den letzten Wochen ist der DEHOGA dennoch nochmals auf den GKV-Spitzenverband zugetreten, um hier einen Sinneswandel herbeizuführen. Für den Januar ist das Zwischenergebnis, dass eine generelle Regelung schon aus Zeitgründen nicht umgesetzt werden kann. Der DEHOGA empfiehlt Betrieben, die für Januar eine Stundung benötigen, individuell auf die Krankenkassen zuzugehen. Als Begründung empfehlen wir den Hinweis darauf, dass noch keine Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erfolgt sind. Es empfiehlt sich ganz ausdrücklich nicht, mit der auf 50 % reduzierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit zu argumentieren. Uns wurde signalisiert, dass die Krankenkassen solche Anträge in der Regel großzügig behandeln würden. Informieren Sie uns gerne über Ihre Erfahrungen.

Die BDA-Vertreter im GKV-Spitzenverband haben uns verbindlich zugesagt, das Thema für die Zeit ab Februar dort erneut auf die Agenda zu setzen und sich in unserem Sinne einzusetzen. Wir müssen allerdings davon ausgehen, dass es erhebliche Wiederstände gegen erneute großzügige Stundungsregelungen geben wird, da schon die bisherigen Beitragsausfälle spürbare Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherung haben. Wir halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden.

Übrigens: Bei den Beiträgen für die Berufsgenossenschaft BGN wurde bereits im Dezember entschieden, dass die bekannten Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) für von Corona betroffene Betriebe auch über den 31. Dezember 2021 hinaus zinsfrei gelten.  Dies betrifft aktuelle Fälligkeiten sowie die ersten beiden Vorauszahlungsraten 2022 (15.01. und 15.03.). Der Unternehmer muss seine Zwangslage glaubhaft machen. Das kann aber bei der BGN sehr einfach formlos per Telefon: 0621 4456 – 1581 oder per E-Mail: beitrag@bgn.de erfolgen.