Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung aufgrund des Ukraine-Krieges

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben mit Billigkeitsmaßnahmen für Betriebe veröffentlicht, die nicht unerheblich wirtschaftlich von den Folgewirkungen des Ukraine Krieges betroffen sind.

Als mögliche Maßnahmen werden Herabsetzungen von Vorauszahlungen zur Einkommens- und Körperschaftssteuer, auch rückwirkend für das Jahr 2022, sowie auch die Stundung oder Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen genannt.

Möglich sei auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten, was in der Regel in Betracht käme, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Es sei in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.

Bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen sind bei der Prüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben ist hier verlinkt.