Sozialversicherungsbeiträge: Erleichterte Stundung auch für Mai möglich Wichtig: Erneuten Antrag stellen und erstattetes KUG berücksichtigen

Viele Hoteliers und Gastronomen haben auf Empfehlung des DEHOGA hin für die Monate März und April 2020 bei den im Betrieb vertretenen Krankenkassen bzw. der Minijob-Zentrale erfolgreich die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter beantragt. Wenn der Arbeitgeber jetzt nichts weiter unternimmt, werden die Beiträge für März und April zusammen mit dem Mai-Beitrag am 28. Mai 2020 fällig. In Betrieben, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden dann alle drei Monatsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern eingezogen.

Erfreulicherweise konnte dank des Engagements der Arbeitgeberverbände erreicht werden, dass auch für Mai erleichterte Stundungsbedingungen gelten. Allerdings wurden die Nachweisvoraussetzungen modifiziert.

Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Unterstützung, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden. Außerdem wurde seitens des GKV-Spitzenverbandes deutlich gemacht, dass diese Erleichterungen für Mai letztmalig gelten – die Arbeitgeber hatten die Erleichterungen für Mai und Juni gefordert.

Wenn Sie also für die Beiträge „Alt-Beiträge“ März und April sowie jetzt für die Mai-Beiträge weiterhin eine Stundung benötigen, beantragen Sie dies bitte vor dem 28. Mai 2020 erneut bei allen im Betrieb vertretenen Krankenkassen und ggf. der Minijob-Zentrale. Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das hier verlinkte, einheitlich vom GKV-Spitzenverband erstellte Musterformular. Geben Sie die bereits erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Corona-Hilfen vollständig an.

Wenn in Ihrem Betrieb kurzgearbeitet wurde bzw. wird, beachten Sie bitte unbedingt: Da, wo bereits Kurzarbeitergeld für die Monate März und/oder April von der Arbeitsagentur erstattet wurde, wurden dem Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar nach Erhalt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen weiterzuleiten. Falls Sie dies noch nicht getan haben, holen Sie es bitte zügig nach. Für diese Beiträge wird auch keine weitere Stundung bewilligt.

Das neue Verfahren ist in dem hier verlinkten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausführlich beschrieben.

Auch ist darin für die Zukunft angekündigt: Auch nach dem Monat Mai soll noch nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt werden. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine „erhebliche Härte“ vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind. Auch gibt es die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge.