Folgende wesentliche Änderungen sieht die Achte Änderungsverordnung vor:
- Anpassung des mit der Sechsten Änderungsverordnung eingeführten 2G-Optionsmodells:
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können künftig unter 2G-Bedingungen teilhaben, wenn sie über einen ärztlichen Nachweis ihrer Impfunfähigkeit und einen negativen PCR-Test verfügen.
- Gelten 2G-Bedingungen, muss das Personal künftig nur geimpft oder genesen sein, wenn es mit Kundinnen und Kunden in unmittelbaren Kontakt kommt.
- Die 2G-Option wird für Hotels, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen und ferner für Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Bibliotheken und Archive eröffnet.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 zeitgleich anwesenden Personen gilt unter 2G-Bedingungen keine Personenobergrenze.
- Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, dürfen nur noch unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Gleiches gilt für Aufgüsse in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Öffnung von Dampfbädern.
- Die Maskenpflicht an Hochschulen wird an die aktuellen Vorgaben für Veranstaltungen angepasst.
Zu den Details befinden wir uns noch im Austausch mit der Senatsverwaltung.
Quelle: www.berlin.de