Rundschreiben Urheberrecht: MPLC fordert Gebühren für öffentliche Fernsehwiedergabe – Rechtslage unklar

Sollten Sie öffentlich Fernsehprogramme in Ihren Betrieben wiedergeben, insbesondere Filme/Spielfilme, so bitten wir um sorgfältige Kenntnisnahme nachstehender Informationen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass MPLC von Ihnen urheberrechtliche Gebühren dafür fordert. 

Die Firma MPLC GmbH (Motion Picture Licensing Company) geht seit einiger Zeit auf Hotel- und Gastronomiebetriebe, aber auch auf Handelsbetriebe, Schulen, Horte, Kindertagesstätten, Fitnessstudios, Spielhallen etc. zu und fordert urheberrechtliche Gebühren für die öffentliche Wiedergabe von Filmen/Spielfilmen/Serien etc. in Fernsehsendungen sowie mittels Bildtonträger, z.B. DVD, Bluray, VHS-Kassetten, USB-Stick/Festplatten, On-Demand-Dienste.

MPLC beruft sich hierbei auf Filmurheberrechte, die sie von angeblich über 900 Filmstudios, insbesondere von US-amerikanischen Filmherstellern wie  Warner Brothers, Walt Disney, Paramount Pictures, 20th Century Fox, Universal Pictures, Sony Pictures etc., übertragen bekommen habe. Die Jahrespreise liegen bei bis zu 900 Euro netto pro Fernseher bzw. für die gesamte Filmnutzung.

Der DEHOGA wie auch die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) erheben ernsthafte Zweifel vor allem am behaupteten Umfang der Rechte im Hinblick auf die Wiedergabe von Fernsehsendungen. Die dabei relevanten Rechtsfragen sind weder durch die Aufsichtsbehörde, noch durch die Gerichte geklärt. Bei der Wiedergabe von Filmen mittels Bildtonträger (z.B. DVDs) hingegen dürfte MPLC vermutlich die entsprechende Rechte besitzen. Zur Überprüfung bietet MPLC hierzu eine „Filmtitelsuche“ auf ihrer Internetseite www.mplc-film.de/lizenzgeber an. In der dort eingestellten Datei ist ein Großteil der MPLC-Filme hinterlegt.

Vor dem Hintergrund der für öffentlichen Fernsehwiedergabe von Filmen/Spielfilmen/Serien bestehenden, unsicheren Rechtslage gibt es folgende Fallgestaltungen bzw. Handlungsmöglichkeiten:

Mit MPLC muss weder ein Lizenzvertrag abgeschlossen, noch eine Lizenzgebühr gezahlt werden, wenn keine von MPLC vertretenen Filme, Spielfilme, Serien etc. öffentlich wiedergegeben werden. Um sicher zu gehen, sollte man generell auf die Wiedergabe von Filme und Serien verzichten. Denn die Abgrenzung, wann die Rechte an einem Film bei MPLC oder vielleicht bei einem privaten oder öffentlichen-rechtlichen Sender liegen, ist schwierig. Nach Ansicht des DEHOGA werden zumindest dann keine MPLC-Rechte genutzt, wenn im Fernsehen ausschließlich Sportsendungen, Nachrichten oder Eigenproduktionen der ö.-r. oder privaten Sender wiedergegeben werden.

Läuft der Fernseher hingegen am Abend oder sogar den ganzen Tag über durch, dann könnte es durchaus sein, dass auch ein Film/eine Serie aus dem MPLC-Repertoire dabei ist. In diesen Fall könnte dann eine Zahlungspflicht bestehen. Abschließende Klarheit dürfte vermutlich aber erst durch eine gerichtliche Feststellung erzielt werden.

MPLC hat angekündigt, dass sie in den nächsten Monaten konsequent auf Betriebe, insbesondere auf diejenigen, die die Filmnutzung öffentlich ankündigen (z.B. auf ihrer Internetseite, Social-Media-Kanäle, Zeitungen etc.) zugehen werde. Sollten sich hier strittige Fragen ergeben, empfehlen wir Ihnen sich mit uns in Verbindung zu setzen. 

René Kienker, Tel: 030. 31804819

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