Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Hintergrundinformationen und Handlungsvorschläge

Seit dem 1. September 2022 gelten neue Regelungen zur Übermittlung der Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Die Informationen sind nunmehr so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können.

Eine weitere Änderung steht zum 31. Dezember 2022 an: Die Rückverfolgbarkeitsinformationen müssen dann in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format vorgehalten werden. Ausnahmen sind jeweils im Einzelfall möglich.

Über die Neuerungen hatten wir Sie bereits im Juli in DEHOGA-Compact informiert und ein Merkblatt erstellt. Wie die Regelungen von den Betrieben in der Praxis umgesetzt werden müssen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Ihren Rückmeldungen haben wir zudem entnommen, dass die Umsetzung der neuen Erfordernisse einige Umstellungen erfordern, die nicht immer leicht vorgenommen werden können. Das Thema „Rückverfolgbarkeit“ wirft aber auch insgesamt Fragen auf.

Um Sie umfassender über das Thema  zu informieren und Ihnen für die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen weitergehende Handlungsvorschläge zu geben, haben wir ein weiteres DEHOGA-Merkblatt erstellt: Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Hintergrundinformationen und Handlungsvorschläge (Stand: Oktober 2022).

Wiederholt haben wir uns hierzu mit dem Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure und dem Lebensmittelverband ausgetauscht.

Das Merkblatt kann hier im Downloadbereich "Rückverfolgung Lebensmittel" abgerufen werden. Bitte halten Sie Ihre Logindaten bereit und schauen Sie unter der Rubrik "Verschiedenes".