Für Registrierkassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist eine Meldung bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Registrierkassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommener Registrierkassen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kassen lediglich gemietet oder geleast werden.