Rauchverbotsregelungen in den Ländern

Rauchverbotsregelungen in den Ländern

In Deutschlands Gastronomie wird es flächendeckende Rauchverbote geben. Bekanntermaßen hat dies die Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2007 - gegen den monatelangen Widerstand des DEHOGA - beschlossen. Große Verunsicherung war die Folge, sollten doch die Nichtraucherschutzregelungen für die Gastronomie individuell in den einzelnen Bundesländern geregelt werden. Und auch ein Vierteljahr nach dem Grundsatzbeschluss der Länderfürsten besteht immer noch keine Klarheit zu allen Details.

 

Bis heute liegen dem DEHOGA zwölf Gesetzentwürfe vor, nur aus Bremen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland liegt noch kein Entwurf vor. In Nordrhein-Westfalen wurden bislang lediglich Eckpunkte vorgestellt. Noch hat kein Bundesland tatsächlich ein Gesetz verabschiedet. Vermutlich wird sich aber an den bereits vorliegenden Gesetzesentwürfen bis zur Verabschiedung durch die Landtage nicht mehr viel ändern.

In der detaillierten Ausgestaltung sind die Bestimmungen sehr unterschiedlich. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Gesetze die Einrichtung eines abgetrennten Raucherraumes zulassen werden. Dies gilt in der Mehrzahl der Länder auch für Discotheken. Diese Räume müssen baulich so von den übrigen Räumen getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Generell muss entweder der abgetrennte Raucherraum oder der Nichtraucherbereich deutlich gekennzeichnet sein. Einzelheiten können Sie der Übersichtstabelle entnehmen, die diesem DEHOGA compact angehängt ist.

Verstöße gegen die Nichtraucherschutzgesetze werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, die Höchstgrenze der Bußgelder liegt für Gäste bei 5.000 € (in Sachsen) und für Gastronomen bei 10.000 € (in Mecklenburg-Vorpommern). Gerade in diesem Punkt sind die Regelungen besonders uneinheitlich. Lediglich in Baden-Württemberg sind keine Bußgelder für Gastronomen vorgesehen. Auch hier sind die Details aus der Tabelle ersichtlich. In Niedersachsen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern ist das Inkrafttreten des Gesetzes schon für den 1. August 2007 geplant, während andere Bundesländer den 1. Januar 2008 vorsehen bzw. noch keinen Termin festgelegt haben.

Insbesondere zum Geltungsbereich der Rauchverbote gibt es noch viele offene Fragen. Wird es möglich sein, private Clubs als „Raucherlocations" zu betreiben? Was gilt für Strauß- und Besenwirtschaften, was für Vereinsheime? Gibt es Ausnahmeregelungen für geschlossene Veranstaltungen? Oder werden künftig Familienfeiern und andere Events verstärkt in nichtgastronomischen Räumen wie Scheunen, Vereinsheimen etc. stattfinden? Jedenfalls wäre es nicht hinnehmbar, wenn die „Schwarzgastronomie" bei den Rauchverbotsregelungen ausgespart würde. Die DEHOGA-Landesverbände haben alle entsprechende Stellungnahmen gegenüber ihrer Landesregierung abgegeben und teilweise aktiv an Anhörungen teilgenommen. Wenn Rauchverbotsgesetze schon nicht zu verhindern sind, muss wenigstens sichergestellt werden, dass sie praktikabel und nicht wettbewerbsverzerrend sind.

Der DEHOGA erwartet, dass die Politik unseren Unternehmern und Gästen eine angemessene Frist gibt und die Rauchverbotsregelungen einheitlich nicht vor Frühjahr 2008 einführt. Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Einführung im Frühjahr mit weniger Problemen und Einbußen verbunden ist als im Winter. Wir erwarten darüber hinaus, dass bei den Bußgeldregelungen mit Augenmaß agiert wird. Es kann nicht angehen, dass der rauchende Gast in Mecklenburg-Vorpommern mit bis zu 500 € bestraft wird und der Gastronom, der nicht entschieden genug dagegen vorgeht, mit bis zu 10.000 € bestraft werden kann.

Wir werden Sie fortlaufend über den Stand der Gesetzgebungsaktivitäten informieren.

Quelle: DEHOGA