Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben bleiben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Januar auch mit Blick auf die neue Regelung bestätigt und lehnte den Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements ab.

Das Verbot touristischer Übernachtungen beugt nach Ansicht des Gerichts der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert würde. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen.

Das Beherbergungsverbot verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anders als ausschließlich selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen, wiesen die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis auf, was eine abweichende Behandlung rechtfertige.

Mit Blick auf Ausnahmen vom Beherbergungsverbot hinsichtlich Dienst- und Geschäftsreisen und notwendigen privaten Gründen, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- beziehungsweise Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren.

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