Nimm Urlaub! Neue Rechtsprechung zum Verfall von Urlaub

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub nicht mehr automatisch zum Jahresende bzw. am 31.3. des Folgejahres. Vielmehr muss Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich vorher auffordern, den noch offenen Urlaub zu nehmen. Versäumt der Arbeitgeber dies, dann bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Arbeitnehmer ausdrücklich zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufzufordern.