Neue Hinweispflicht für Online-Händler ab 09. Januar 2016

Mit dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) wurde die Europäische Richtlinie über alternative Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten in Deutsches Recht umgesetzt.

Parallel hierzu ist zum Jahresanfang die ebenfalls europäische Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchenangelegenheiten (ODR-Verordnung) unmittelbar in Kraft getreten.

Wichtig: Damit gelten seit dem 9. Januar 2016 weitere Hinweispflichten für Ihren Internetauftritt! Sofern Sie auf Ihrer Homepage Online-Buchungsmöglichkeiten bieten, müssen Sie einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission setzen.

Dies kann beispielsweise in folgender Form geschehen. Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Die Umsetzung kann im Rahmen Ihres Impressums oder auch Ihrer AGB erfolgen, sofern Ihre AGB jederzeit abgerufen werden können.

Auch wenn es wie ein Schildbürgerstreich anmutet: Die OS-Plattform selbst ist derzeit noch nicht funktionsfähig und ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Voraussichtlich wird sie erst am 15. Februar 2016 an den Start gehen. Dies ändert aber formal nichts an Ihrer Verpflichtung, den obigen Link unmittelbar auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen...

Hintergrund

Die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchenangelegenheiten (ODR-Verordnung) beruht auf demselben Hintergrund wie die Richtlinie über die Alternative Streitbeilegung: Die Initiative der Europäischen Kommission zur Verbraucherstreitbeilegung bestand aus zwei Gesetzgebungsvorhaben: Zum einen aus der Richtlinie für alternative Streitbeilegung für Offline-Sachverhalte sowie zum anderen aus der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, Verbraucherstreitigkeiten schnell, einfach und möglichst günstig für alle Beteiligten abzuwickeln. Die ODR-Verordnung gilt im Gegensatz zu Richtlinien als europäische Verordnung direkt ohne weitere Umsetzung in das Recht des einzelnen Mitgliedstaates.

Die ODR-Verordnung soll eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen ermöglichen, die zwischen Verbrauchern und in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmern entstehen. Unter den Begriff des Dienstleistungsvertrages fallen auch Beherbergungsverträge. Sofern ein Verbraucher eine Beschwerde bei der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einreicht, wird diese – sofern vollständig – mit Verfahrenshinweisen an den Beschwerdegegner weitergeleitet. Sobald sich beide Parteien auf eine entsprechende Schlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes geeinigt haben, wird das Verfahren an diese weitergeleitet. Kommt es zu keiner Einigung, findet auch keine Überweisung an eine Schlichtungsstelle statt. Der Verbraucher erhält in diesem Fall Hinweise zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Ihre Informationspflichten aus der Verordnung über die Online-Streitbeilegung treten zu Ihren Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen, die Informationen zu beiden Streitbeilegungsverfahren möglichst gemeinsam auf Ihrer Homepage zu platzieren. Bisher besteht im Hinblick auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz allerdings noch keine Verpflichtung, weitere Informationen zu veröffentlichen, da das Gesetz das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig durchlaufen hat.

Quelle: Hotelverband Deutschland (IHA), Timo Behrend, Ass. Jur./Referent, E-Mail vom 19. Januar 2016