Neuregelung zur Testangebotspflicht ab dem 17. April 2021

Der Berliner Senat hat die Testangebotspflicht neu geregelt. Die Änderungen werden zum 17. April 2021 in Kraft treten. Die neue Verordnung enthält folgende Eckpunkte:

  • Arbeitgeber müssen weiterhin allen Mitarbeitern, die am Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche einen kostenlosen PoC-Antigen Test anbieten. Zugelassen sind auch Selbsttests.
  • Neu: Nur Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kunden oder Dritten haben, müssen das Testangebot annehmen (z. B. Frisör oder Kosmetiker). In vielen Hotel- und Gastronomiebereichen entfällt damit die Testannahmepflicht der Mitarbeiter.
  • Neu: Haben Mitarbeiter körperlichen Kontakt zu Kunden oder Dritten und werden Selbsttests verwendet, so muss die Selbsttestung unter Aufsicht von geschultem Personal durchgeführt werden. Eine Aufsicht durch geschultes Personal ist auch erforderlich, wenn Selbsttests verwendet werden und anschließend eine Arbeitgeberbescheinigung über ein negatives Testergebnis ausgestellt werden soll.
  • Neu: Selbständige, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kunden oder Dritten haben, müssen sich zweimal pro Woche testen lassen. Selbsttests sind für sie nicht zugelassen.
  • Neu: Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben und deren Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, brauchen keinen Negativtest, soweit nach der Verordnung Negativtests vorgelegt werden müssen.  

Weitere Fragen haben wir in unserem Merkblatt beantwortet. Dieses finden Sie hier...