Neuerliches DEHOGA-Schreiben an die Bundesregierung: Änderung des Referenzzeitraums bei Gas- und Strompreisbremse muss kommen

Erneut haben wir in dieser Woche an die Bundesregierung appelliert und die Änderung des bislang in den Gesetzentwürfen der Strom-  und Gaspreisbremse vorgesehenen Referenzzeitraums 2021 für RLM-Kunden aus coronabetroffenen Branchen wie dem Gastgewerbe gefordert.

Wir haben in unserem Schreiben noch einmal sehr deutlich gemacht, dass Hotels, Restaurants und Gaststätten vom 2. November 2020 bis in den Mai 2021 von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren. Erlaubt waren lediglich Abhol- und Lieferservice. Durch die umfangreichen Schließungen der Betriebe ist es nachvollziehbar, dass die Verbrauchswerte in 2021 in erheblichem Umfang von den Verbrauchswerten in 2019 oder 2022 abweichen. Diese Unternehmen haben keine Möglichkeit, auf der Basis der coronabedingt niedrigeren Verbrauchswerte in 2021 relevante Energieeinsparungen vorzunehmen. Das heißt, sie können im Gegensatz zu anderen Branchen nicht durch Einsparungen den Prozentsatz der zum Vertragspreis einzukaufenden Volumina reduzieren.

Aufgrund uns vorliegender Rückmeldungen aus der Branche gehen wir davon aus, dass die Differenz der Energieverbräuche in 2021 zum Vorpandemiejahr 2019 zwischen 15 und 38 % liegt.  Dies benachteiligt die von den Corona-Maßnahmen, insbesondere den Schließungen direkt betroffenen Unternehmen, aber auch indirekt Betroffene, wie z.B. Wäschereien mit Fokus auf Hotels und Restaurants, in erheblichem Umfang.

Unsere Forderung nach Änderung des Referenzzeitraums – statt 2021 schlagen wir 2022 vor - haben wir mit Beispielrechnungen begleitet, die die Probleme sehr deutlich machen. Es wäre völlig inakzeptabel, durch die Festlegung des Referenzzeitraums die von der Pandemie massiv betroffenen Unternehmen zu benachteiligen.