Neueinstellungen; auch von „Saisonarbeitskräften“

Der Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 sieht fünf aufeinander aufbauende Schritte vor, wann und unter welchen Bedingungen die Branchen mit Publikumsverkehr öffnen dürfen (Stufenplan). Wann die sog. "stabile 7-Tages-Inzidenz" erreicht ist, um eine Öffnungsstufe zu erreichen, wird dabei regional entschieden.

Ganz aktuell ist der Öffnungsschritt 4 (u. a. Außengastronomie) sowohl für Berlin als auch Brandenburg wieder zurückgestellt worden.

Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten benötigen Betriebe neue Mitarbeiter, zum Beispiel aufgrund von Personalfluktuation. Für Firmen, die Kurzarbeit beantragt haben, gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Ein erhöhtes Arbeitsvolumen sollte zuerst durch eine Verringerung der Kurzarbeit des vorhandenen Personals bewältigt werden. Wenn dies möglich gewesen wäre, aber trotzdem eine neue Kraft eingestellt wird, ergeben sich Auswirkungen auf den Kug-Anspruch. Es kann jedoch Gründe geben, warum eine Neueinstellung zwingend nötig ist, z. B. wenn im Unternehmen eine Fachkraft fehlt, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist.

Grundsätzlich können Sie zu jeder Zeit eine Neueinstellung vornehmen. Sollten jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kug-Bezug bestehen, empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch die zuständige Agentur für Arbeit. Dabei können die näheren Umstände geklärt werden und darüber hinaus spätere Rückfragen und womöglich Überraschungen vermieden werden.

Allein die fehlende Öffnungsperspektive schließt Kug-unschädliche (Ersatz-)Neueinstellungen nicht generell aus.

Beispiele für Gastronomie:

  • Neueinstellung zum 1.5., weil ein Koch, der bisher im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs tätig war, länger ausfällt: grds. möglich, da sog. Ersatzeinstellung
  • Neueinstellung zum 1.5., weil sich Außer-Haus-Verkauf gut entwickelt und ein Ausfahrer benötigt wird: grds. möglich, wenn das vorhandene Personal die Tätigkeit nicht (durch Verringerung Kurzarbeit) abdecken kann                                                                      
  • Neueinstellung zum 1.5., um den Biergarten evtl. am Wochenende öffnen zu können:              derzeit nicht Kug-unschädlich möglich wegen fehlender Öffnungsperspektive

Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.