Neue Regelungen für die Überbrückungshilfe III

Auf massiven Druck von HDE und DEHOGA wurden die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III nachgebessert.

Dies ist auch Bestandteil des gestrigen Beschlusses gewesen (vergl. Ziffer 14, Seite 9). Beigefügt übersenden wir Ihnen dazu die Informationen des Bundesministeriums der Finanzen mit den wesentlichen Eckdaten.

Von besonderer Relevanz ist die Erhöhung der monatlichen Maximalbeträge von 500.000 Euro auf bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat. Damit Unternehmen von Januar bis Juni 2021 auch diese höheren Auszahlungen erhalten können ist es jedoch unerlässlich, dass die Europäische Kommission der von der Bundesregierung beantragten Heraufsetzung der beihilferechtlichen Obergrenze von derzeit 3 Mio. Euro auf zum Beispiel 15 Mio. Euro zustimmt.

Auch werden die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III von derzeit 50.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro erhöht. Die Anträge auf Überbrückungshilfe III können voraussichtlich im Februar gestellt werden. Der Beginn der regulären Auszahlungen ist jedoch erst voraussichtlich ab März 2021 möglich.

Auch wurde der DEHOGA-Forderung entsprochen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 zu verlängern, wenn rechtzeitig ein entsprechender aussichtsreicher Antrag auf die Gewährung der finanziellen Hilfengestellt wurde.

Überbrückungshilfe III - Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen