Nach Hygiene-Ampel-Aus kein Ende der Diskussionen

Kaum hat die Arbeitsgruppe von Verbraucher- und Wirtschaftsministern die verpflichtende Hygieneampel ad acta gelegt, droht jetzt eine umfangreiche Onlineveröffentlichung von Hygieneverstößen.

 

Möglich machen könnten dies die Änderungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), die zum 1. September in Kraft treten. Diese gehen einher mit einer Änderung  des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Danach werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz sollen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Soweit gravierende und wiederholte Verstöße gegen die Hygienevorschriften vorliegen oder der Verbraucher bewusst getäuscht wird (Stichwort: Analogkäse), werden diese Betriebe im Internet veröffentlicht.

Einige Länder, darunter NRW, erwägen offenbar sogar, Gastronomen möglicherweise schon dann namentlich an den Internetpranger zu stellen, wenn bloß ein „begründeter Verdacht" auf einen Hygieneverstoß vorliegt. „Dass gravierende Verstöße öffentlich gemacht werden, dagegen kann niemand etwas haben. Aber Verdachtsfälle zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld lediglich droht und bevor der Wirt angehört wurde, ist äußerst zweifelhaft", kritisierte DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges diese Pläne in den Medien.

Es gibt aber auch darüber hinaus noch eine Vielzahl offener Fragen bei der praktischen Umsetzung des VIG bzw. des §40 LFBG, z. B.:

  • Bei welchen Missständen steht ein Bußgeld von 350 Euro zu erwarten?
  • Wird es einen einheitlichen Bußgeldkatalog geben?
  • Ist sichergestellt, dass mindestens zwei Kontrolleure die Untersuchung durchführen?
  • Gibt es ein länderübergreifendes Internetportal?
  • Wann erfolgt die Löschung der Einträge?

Gemeinsam mit den Verbänden des Lebensmittelhandwerks fordert der DEHOGA deshalb die Aussetzung des Vollzugs bis die verfassungsrechtlichen Bedenken geklärt sind und konkrete Ausführungsbestimmungen der Länder vorliegen.

Dabei macht der DEHOGA deutlich: Es geht nicht um den Schutz von Schmuddelbetrieben. Selbstredend ist jedes einzelne „schwarze Schaf" in Sachen Hygiene eines zu viel. Diese Betriebe missachten das Prinzip der Gastfreundschaft und schaden gleichzeitig der gesamten Branche, wie die intensiven Debatten rund um Hygieneampel und Co. zeigen.

Hygiene muss im Gastgewerbe oberste Priorität haben. Der bestehende „Instrumentenkatalog" bis hin zur Betriebsschließung reicht jedoch aus, um Schmuddelbetriebe zu sanktionieren. Der DEHOGA setzt auf Qualifizierung und Hilfestellung für die Betriebe - z. B. mit dem DEHOGA-Hygienepaket, dass Sie im DEHOGA Shop bestellen können.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier...

Quelle: DEHOGA compact Nr. 22/2012