Mindestlohn - Mitgliederinformation zur neuen Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung aktualisiert

Viele Betriebe sind durch den Mindestlohn von Personalkostensteigerungen betroffen. Ein Hauptkritikpunkt aber, auf den der DEHOGA schon im Gesetzgebungsverfahren wiederholt hingewiesen hatte, ist die neue bürokratische und risikobehaftete Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit.

 

Ihre Fragen und Rückmeldungen aus den letzten Wochen zeigen: Mit dieser Einschätzung lag der DEHOGA richtig. Viele Betriebe sind verunsichert, wie sie die Aufzeichnungen am besten technisch umsetzen, wie die Zuständigkeiten dafür festgelegt werden sollen und wie der Datenzugriff und die Aufbewahrung idealerweise geregelt werden. Die perfekte Lösung, die für jeden Betrieb gleichermaßen passt, gibt es hier leider nicht.

Der DEHOGA hält für seine Mitglieder jedoch Hinweise aus der Praxis und Arbeitshilfen bereit.
Mit der Weihnachtsausgabe von DEHOGA compact hatten wir bereits vorab über die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) informiert, die unter bestimmten Voraussetzungen die Aufzeichnungspflicht für „Gutverdiener" einschränkt. Am 29. Dezember 2014 wurde die MiLoDokV im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Achtung: Anders als in der Presse meist dargestellt, reicht das Überschreiten der Verdienstgrenze von 2.958 € allein für die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht noch nicht aus. Dazu kommen muss die tatsächliche Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetzes.

Alle Details zum Thema Arbeitszeitaufzeichnung haben wir für Sie in der HIER VERLINKTEN Mitgliederinformation aktualisiert.

Neben der neuen Rechtslage enthält die Information auch Ihre wichtigsten Fragen aus der Rechtsberatung und aus den Seminaren. Weiterhin gilt natürlich: Wenden Sie sich mit Fragen oder Problemen jederzeit gerne an Ihre DEHOGA-Geschäftsstelle.

Seien Sie bitte versichert: Der DEHOGA macht sich weiter politisch als Ihre Interessenvertretung stark! Auf unserer Lobby-Agenda steht weiter ganz oben die Anpassung der starren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes an die Lebenswirklichkeit. Bezüglich der neuen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung sind wir bestrebt, eine einfache und rechtssichere Beschränkung der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht für alle diejenigen Arbeitnehmer zu erreichen, die deutlich mehr als den Mindestlohn verdienen. Derzeit ist die Verdienstgrenze von 2.958 Euro zu hoch, und die weiteren Voraussetzungen sind so kompliziert, dass man für ihr Verständnis ein halbes Jurastudium braucht. Hier muss die Bundesregierung nachbessern!

Quelle: DEHOGA compact Nr. 2/2015