Mindestlohn - Erste Kontrollen: was in der Praxis geprüft wird

Noch bevor der Mindestlohn einen Monat in Kraft ist, fanden bereits die ersten Prüfungen durch Zollbeamte in Betrieben der Branche statt. Wie wir aus ersten Gesprächen mit betroffenen Unternehmern wissen, sind diese Kontrollen in ihrer Tiefe doch sehr umfassend. Zur Art und Weise der Kontrollen haben wir unterschiedliche Meldungen.

 

Teils treten die Kontrolleure uniformiert und bewaffnet auf, in anderen Fällen erfreulicherweise in Zivilkleidung. Wiederholt haben wir in der Vergangenheit Gespräche mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geführt und angemahnt, dass die Kontrollen nicht in rufschädigender Art und Weise durchgeführt werden dürfen. Die Situation in einem vollbesetzten Restaurant ist nicht mit einer Baustelle vergleichbar.

Dank der detaillierten Informationen eines niedersächsischen Hoteliers sind wir in der Lage, Ihnen wertvolle Informationen zum Ablauf der Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Wir bedanken uns dafür ausdrücklich! So wurden in seinem Hotel beispielsweise alle rund 70 anwesenden Mitarbeiter in Einzelgesprächen befragt.

Der Unternehmer musste in jeder Abteilung separate Besprechungsecken zur Verfügung stellen, Zuhörer waren unerwünscht. Inhaltlich ging es bei den Fragen an alle Mitarbeiter unter anderem um Bruttolohn und Stundenlohn, wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, um die Fragen, wie und als was die Mitarbeiter beschäftigt sind oder auch die Fragen, wie Mehrarbeit vergütet wird und wie Überstunden grundsätzlich geregelt sind.

Ebenso wurden sie nach weiteren vorhandenen Beschäftigungen befragt. Die Befragung der Mitarbeiter wurde mittels eines Anhörungsbogens durchgeführt, der anschließend durch den Mitarbeiter zu unterzeichnen war.

Zudem wurden von einer kleinen Stichprobe der Mitarbeiter die Januar-Arbeitszeitkonten gezogen, Tage mit Zeitüberschreitungen betrachtet und vertragliche Arbeitszeiten mit dem elektronischen Arbeitszeitkonto verglichen. Vorgelegt werden mussten der Arbeitsvertrag dieser Mitarbeiter wie auch der schriftliche Nachweis zur Erstmeldung an die Sozialversicherungsträger.

Kontrolliert wurde zudem, ob alle Mitarbeiter schriftlich auf die Mitführungspflicht eines Ausweisdokuments hingewiesen worden sind. Sollte dies nicht erfolgt sein, kann allein schon dies empfindsame Bußgeldzahlungen von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Deshalb finden Sie HIER... Muster zur schriftlichen Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 4/2015