Mindestlohn - Arbeitszeitaufzeichnung: Bürokratie-Wahnsinn jetzt beenden

Viele Betriebe sind durch den Mindestlohn von Personalkostensteigerungen betroffen. Ein Hauptkritikpunkt aber, der alle Betriebe trifft – auch die, die längst mehr als den Mindestlohn zahlen - ist die neue bürokratische und risikobehaftete Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit.

 

Der DEHOGA hatte schon im Gesetzgebungsverfahren wiederholt und sehr deutlich auf diese Problematik hingewiesen. Die Rückmeldungen der Mitglieder an uns bestätigen die DEHOGA-Einschätzung und -Kritik. Und offensichtlich haben viele Hoteliers und Gastronomen sich in den letzten Wochen mit ihren ganz praktischen Sorgen auch direkt an ihre Abgeordneten gewandt. Gut so und weiter so!

Nachdem zuerst der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer sowie der Wirtschaftsflügel der Union Nachbesserungen bei der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung gefordert hatten, hat sich am Dienstag nun auch Angela Merkel öffentlich in die Riege der Skeptiker eingereiht: „Wir gucken uns das jetzt drei Monate an, und dann überlegen wir mal, wo wir gegebenenfalls Bürokratie wegnehmen müssen." Dieser Satz der Bundeskanzlerin stimmt zwar noch nicht euphorisch, macht aber zumindest Hoffnung auf die Einkehr eines gesunden Realitätssinns in der Politik. Schließlich hatte die Kanzlerin ja schon auf dem DEHOGA-Branchentag im November versprochen, das Anliegen der Branche auf eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes mitzunehmen. Horst Seehofer wird noch etwas deutlicher: „Zunächst muss man konstatieren, dass uns allen hier ein dicker Fehler unterlaufen ist. Diejenigen, die diesen Fehler gemacht haben, müssen ihn korrigieren."

Problem erkannt, Gefahr aber leider noch längst nicht gebannt. Das Thema Arbeitszeitaufzeichnungspflicht gehört jetzt kurzfristig auf den Prüfstand. So, wie die Aufzeichnungspflicht derzeit ausgestaltet ist, ist sie bürokratischer Irrsinn. Dass dies nicht nötig ist, um einen Mindestlohn sinnvoll kontrollieren zu können, davon muss jetzt auch die SPD überzeugt werden. § 17 Mindestlohngesetz, der die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht festlegt, ist deutlich zu weitgehend und muss eingeschränkt werden. Zumindest aber muss der Schwellenwert in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (derzeit 2.958 Euro) deutlich abgesenkt werden, etwa auf 1.900 Euro, wie es die Mittelstandspolitiker der Union vorschlagen. Denn Arbeitnehmer mit einem solchen Monatsverdienst sind vom Mindestlohn ersichtlich nicht betroffen. Ist dieser Schwellenwert erreicht, muss die Aufzeichnungspflicht dann auch ohne weitere Voraussetzungen entfallen.

Weiter muss der aktuelle Fokus auf die Arbeitszeitaufzeichnung zum Anlass genommen werden, die vollkommen lebensfremde Regelung zur täglichen Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz endlich anzugehen. Das Gastgewerbe benötigt unbedingt die Möglichkeit einer Flexibilisierung der täglichen Höchstarbeitszeit über zehn Stunden hinaus auf bis zu zwölf Stunden für volljährige Beschäftigte mit deren Einverständnis und bei entsprechendem Ausgleich.

Informationen zur aktuellen Rechtslage in Sachen Arbeitszeitaufzeichnung finden Sie in „Mindestlohn compact – Knackpunkt Arbeitszeitaufzeichnung", das Sie im DEHOGA Shop herunterladen können.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 3/2015