Messebesucher müssen bei Absage hohe Stornogebühr von Hotelzimmern hinnehmen

Eine abgesagte Messe ändert nichts an der Rechtsmäßigkeit vereinbarter Stornogebühren für gebuchte Hotelzimmer. Das hat das Landgericht Köln entschieden und die Klage verhinderter Messebesucher in der Coronazeit abgewiesen. Die zwischen den Parteien individuell vereinbarte Stornierungsgebühr war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der restlichen Vorauszahlung, weil sie lange vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln die Zimmer storniert habe. Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen den Parteien, sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung gewesen. Die Absage der Messe liege daher in der Risikosphäre der Klägerin.

Die Klägerin, die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Konzerns in der Fitnessbranche, hatte 16 Hotelzimmer während der vom 1. bis 4. April 2020 geplanten Fitnessmesse FIBO in Köln reserviert. Nachdem die Messe im Februar abgesagt worden war, stornierte die Gesellschaft die Zimmer am 2. März – ab diesem Tag sahen die Stornobedingungen eine Servicegebühr in Höhe von 90 Prozent des Zimmerpreises vor. Erst am 19. März verbot die Stadt Köln dann den Beherbergungsbetrieb. Das Hotel zahlte den Preis für drei Zimmer und weitere 10 Prozent des gebuchten Hotelpreises in Höhe von 9.193,10 Euro an die Klägerin zurück. Die Klägerin jedoch forderte die Rückzahlung der vollständigen Vorauszahlung für alle Zimmer. Sie vertrat u.a. die Ansicht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise und der Messe gebe. Daher sei mit der Absage der Messe auch der Grund für die entsprechend hohe Stornosumme weggefallen. Zudem hätten die Mitarbeiter wegen der Schließung des Hotels dort überhaupt nicht übernachten dürfen.

Die Entscheidung (Az. 86 O 21/20) ist noch nicht rechtskräftig.