Mehrwertsteuer Gastronomie - Neue Imbiss-Urteile bringen kein Licht ins Steuerwirrwarr

Mit zwei am 24. August 2011 veröffentlichten Urteilen (V R 18/10 und V R 35/08)  hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (7 Prozent Mehrwertsteuer) und Restaurationsleistungen (19 Prozent) Stellung genommen.

 

Danach unterliegen einfach zubereitete Speisen wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites, für die dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung stehen, dem reduzierten Mehrwertsteuersatz.

Stehen Tische und Sitzgelegenheiten bereit, gilt der volle Steuersatz. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber eines Imbisswagens für seine Gäste eine Bierzeltgarnitur aufgestellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden. Mit ihrer Einschätzung folgen die Richter des BFH im Wesentlichen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2011.

Aus Sicht des DEHOGA werden durch die Urteile die Abgrenzungsprobleme nicht gelöst, sondern neue geschaffen. Deutschland braucht einen einheitlich reduzierten Mehrwertsteuersatz für alle Speisen, unabhängig von der Art der Zubereitung sowie dem Verzehrort.

Entscheidungen des BFH zur steuerlichen Einordnung von Umsätzen des Party-Services und Umsätzen von Kinos mit Popcorn und Nachos stehen noch aus. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Richter diese Fälle beurteilen und welche Abgrenzungen sie hier vornehmen.

Über die Entscheidungen werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

Wir empfehlen ausdrücklich die Lektüre der beiden BFH-Urteile, die Sie auf folgenden Seiten finden:

Urteil V R 18/10

Urteil V R 35/08

Quelle: DEHOGA compact 27/11