Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten.

Direkt betroffen von den aufwändigen Berichtspflichten über menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sind zunächst nur Großunternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Aber auch kleinere Unternehmen des Gastgewerbes können mittelbar betroffen sein, wenn nämlich ihre Auftraggeber und Kunden berichtspflichtig sind und bei ihnen Informationen und Nachweise einholen. Ab 2024 werden Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland berichtspflichtig.

Die zum Jahresende erneut laut vorgetragene Kritik der gesamten Wirtschaft hat nicht zu einer Aussetzung des Gesetzes geführt. Lediglich soll der Berichtsfragebogen des BAFA vereinfacht und eine digitale Eingabemaske eingerichtet werden. Das BAFA wird erst zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte nachprüfen. 

Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier…

Informationen des BAFA zur Berichtspflicht finden Sie hier…