Lichtblick für Betriebe mit der Konzession „Schankwirtschaft“

Nach der aktuellen Eindämmungsverordnung müssen reine Schankwirtschaften geschlossen bleiben. In rechtlicher Hinsicht gibt es aber die Möglichkeit, dass diese Betriebe durch Gewerbeanzeige ihr Angebot um Speisen erweitern können und so eine Öffnung jetzt möglich ist.

Wichtig ist, dass auch weiterhin Raucherlokale nicht als solche betrieben werden dürfen. Diese Variante wurde uns heute von der Senatsverwaltung für Wirtschaft als rechtlich zulässig bestätigt.

Folgende Schritte sind dabei einzuhalten:

  • Sie müssen zubereitete Speisen anbieten. Dies können auch einfache Speisen sein, die im Zweifel nur angebraten, erwärmt oder gewürzt worden sind, z. B. eine erwärmte Bockwurst, gewürzter Salat. Diese Speisen müssen auch nicht direkt in der Gaststätte produziert werden.
  • Eine Speisekarte sollte erstellt werden.
  • Eine Öffnung ist nur von 06:00 – 22:00 Uhr möglich. Ab 22:00 Uhr muss das Lokal geschlossen und die Gäste das Lokal verlassen haben.
  • Dem zuständigen Ordnungsamt müssen Sie schriftlich anzeigen, dass Sie nun zubereitete Speisen anbieten (und der Betrieb nicht mehr als Raucherlokal betreiben). Sie können nach Anzeige der Änderung Ihres Betriebszweckes,  Ihren Betrieb sofort unter den neuen Bedingungen öffnen (§ 14 Gewerbeordnung).
  • Die Hygiene- und Abstandsregeln z.B. das Tragen von Mund- und Nasenschutz des Servicepersonal, 1,5 m Abstand zwischen den bestuhlten Tischen usw. sind einzuhalten.

Details und weitere  Hilfestellungen finden Sie in unseren FAQs sowie auf unserer Website.

An dieser Stelle noch einmal die dringende Bitte an alle Betriebe und auch Gäste, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln der gültigen Eindämmungsverordnung einzuhalten.