Kurzfristenenergiesicherungsverordnung ab 1. September 2022

Liebe Mitglieder,

ab morgen, den 1. September 2022, tritt die sog. Kurzfristenenergiesicherungsverordnung in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2023. In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich während der Heizperiode im Winter 2022/2023 geregelt.

  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen:
    Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen (Außenwerbung) ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgeschrieben ist. Bewertung: Unklar ist, ob darunter auch entsprechende Beleuchtungen in/an unseren Betrieben fallen. Wir versuchen hier schnellstmöglich eine Klärung herbeizuführen.
  • Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten:
    Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten neue Mindesttemperaturwerte. Die Mindesttemperaturen sind gegenüber der geltenden Arbeitsstätten-VO um jeweils 1 Grad Celsius verringert worden (der Wert für körperlich schwere Tätigkeiten bleibt unverändert). In Büroräumen sind dies 19 Grad bzw. bei leichten Tätigkeiten im Stehen oder Gehen 18 Grad. Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Unternehmen ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Im Gegensatz dazu sollen in öffentlichen Gebäuden ab dem 1. September 2022 Höchstwerte gelten (vgl. § 6 und § 12 EnSikuV), hier verlinkt.

Ein Beheizungsverbot ist nur für private, nichtgewerbliche Innen- und Außenpools vorgesehen (vgl. § 4 EnSikuV). Es gilt daher nicht für Innen- und Außenpools in Hotels.