Kurzarbeit von Azubis im November-Lockdown: Alternativ Zuschuss zur Ausbildungsvergütung prüfen

Seit dem zweiten Lockdown erreichen uns wieder vermehrt Anfragen von Ausbildungsbetrieben das Kurzarbeitergeld von Azubis betreffend. Für Unsicherheit bei den gastgewerblichen Ausbildungsbetrieben sorgt insbesondere die Frage, ob jetzt nochmals die sechswöchige Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung einsetzt. Nach einem Zwischenstand Anfang November (DEHOGA compact berichtete) können wir Ihnen nunmehr die verbindliche Antwort der Bundesagentur für Arbeit in dieser Frage mitteilen. Diese lautet im Wortlaut: 

„Wird in einem Betrieb das Kurzarbeitergeld ohne Unterbrechung oder nur kurzzeitigen Unterbrechungen unter drei Monaten bezogen, wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes fortgesetzt. Aufgrund des weiterhin bestehenden Versicherungsfalls im Betrieb besteht kein erneuter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Auszubildenden. Wurde die Zahlung von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten unterbrochen und liegen die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesen Fällen liegt ein neuer Versicherungsfall vor, mit der Folge, dass für die Auszubildenden ein neuer Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BBiG entsteht. Das Kurzarbeitergeld kann demnach erst nach Ablauf der 6-wöchigen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Bei neu eingestellten Auszubildenden besteht erst nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.“

Das bedeutet im Klartext: Die Betriebe, die über die Sommermonate für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld beantragt hatten und jetzt für den November-Lockdown wieder neu Kurzarbeit anzeigen müssen, müssen auch erneut Entgeltfortzahlung für alle Azubis leisten. Diejenigen, die im Betrieb durchgängig oder mit Unterbrechungen von maximal ein oder zwei Monaten in Kurzarbeit waren, müssen für Auszubildende, die bereits einmal Entgeltfortzahlung erhalten haben, nicht nochmals sechs Wochen zahlen. Dabei kommt es nur auf die betriebliche Bezugsdauer an, nicht darauf, ob der einzelne Azubi eine Unterbrechung beim Kurzarbeitergeld von mehr als zwei Monaten hatte. Neu eingestellte Auszubildende haben auf jeden Fall den Anspruch auf die sechswöchige Vergütungszahlung bei Kurzarbeit.

Hier ein paar Beispiele:

Bsp. 1) Ein Arbeitgeber beantragte Kurzarbeitergeld, welches ihm ab April 2020 für 12 Monate bewilligt wurde. Seit April 2020 wird Kurzarbeitergeld gezahlt. Aufgrund gut laufender Geschäfte wird für Juli und August 2020 kein Kurzarbeitergeld beantragt. Im November 2020 wird für September und Oktober 2020 Kurzarbeitergeld beantragt. Die Unterbrechung ist unschädlich. Kurzarbeitergeld wird weiter ausgezahlt.

Bsp. 2) Ein Arbeitgeber beantragte Kurzarbeitergeld, welches ihm ab April 2020 für 12 Monate bewilligt wurde. Seit April 2020 wird Kurzarbeitergeld gezahlt. Aufgrund gut laufender Geschäfte wird ab Juli 2020 kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt. Ab November 2020 ist der Betrieb erneut von Kurzarbeit betroffen. Da länger als 3 Monate kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt wurde, ist die Kurzarbeit bis 30.11.2020 erneut anzuzeigen. Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat November 2020 mit einer neuen Bezugsfrist neu bewilligt.

Bsp. 3) Der Betrieb hat Kurzarbeitergeld durchgängig für 2 Mitarbeiter seit April 2020 beantragt. Ein Auszubildender wurde ab April ebenfalls in die Kurzarbeit einbezogen und erhielt nach Ablauf der 6-Wochenfrist Kurzarbeitergeld. Der Auszubildende ist ab November 2020 erneut von Kurzarbeit betroffen. Er erhält ab November 2020 Kurzarbeitergeld. Es läuft keine neue 6.Wochenfrist.

Bsp. 4) Der Betrieb hat Kurzarbeitergeld durchgängig für 2 Mitarbeiter seit April 2020 beantragt. Zum 01.09.2020 hat ein Auszubildender angefangen bzw. ist erstmals von Kurzarbeit betroffen. Kurzarbeitergeld kann erst nach Ablauf der 6-Wochenfrist gewährt werden.

Bsp. 5) Der Betrieb hat von April – Juli 2020 Kurzarbeitergeld erhalten. Ab November 2020 ist der Betrieb erneut von Kurzarbeit betroffen. Kurzarbeitergeld wird nach einer Kug-Anzeige des Arbeitgebers ab dem Monat November 2020 mit einer neuen Bezugsfrist neu bewilligt. Für von Kurzarbeit betroffene Auszubildende gilt ab November 2020 eine neue 6-Wochenfrist, egal, ob sie bereits von April – Juli kurzgearbeitet haben, oder erstmals von Kurzarbeit betroffen sind.

Diese Vorgehensweise zeigt einmal mehr, wie wichtig ein Kurzarbeitergeldanspruch auch für Auszubildende ab dem ersten Tag der Kurzarbeit wäre. Politisch ist ein solcher allerdings leider immer noch in weiter Ferne.

Der DEHOGA empfiehlt daher Ausbildungsbetrieben in Kurzarbeit, die nach dem oben Gesagten erneut Entgeltfortzahlung zumindest für einen Teil ihrer Auszubildenden leisten müssten, folgende Alternative zu prüfen:

Kleine und mittlere Ausbildungsunternehmen (KMU), die im Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % angezeigt haben und dennoch ihre Azubis und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit schicken, können bei ihrer Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von 75 % beantragen. Informationen zu diesem Zuschuss und alle Antragsunterlagen finden Sie hier… . Wichtig ist insbesondere: Sie müssen unverzüglich bei der Arbeitsagentur anzeigen, dass die Ausbildung trotz der Kurzarbeit fortgesetzt wird. Das Formulare für diese Anzeige finden Sie hier 

Wichtig ist uns auch noch folgender Hinweis, weil es diesbezüglich im ersten Lockdown bei vielen Ausbildungsunternehmen zu Missverständnissen gekommen ist: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beginnt erst dann zu laufen, wenn Auszubildende tatsächlich in Kurzarbeit sind. Wer seine Azubis trotz Lockdown im Betrieb weiterbeschäftigt und nicht in Kurzarbeit schickt, setzt auch den Fristlauf nicht in Gang. Auch dies zeigt einmal mehr, wie widersinnig diese Vorschrift ist. Der DEHOGA kämpft hier weiter für Verbesserungen. Umfangreiche Informationen zum Thema Ausbildung und Corona im Gastgewerbe finden Sie hier in den entsprechenden DEHOGA-FAQs.