Klarstellung zum „Aufreger“ ungedeckte Fixkosten / Nachweis von Verlusten

Seit Ende letzter Woche gibt es in den betroffenen Branchen, aber auch unter Steuerberatern, in den Medien und der Politik eine intensive Diskussion zur Begrenzung bestimmter Corona Hilfsprogramme auf die sog. ungedeckten Fixkosten. Aufgrund der berechtigten Verärgerung betroffener Unternehmen und der bis dahin absolut unzureichenden Kommunikation der zuständigen Ministerien hatte der DEHOGA zum wiederholten Male eine deutliche und verständliche Erläuterung dieser Thematik angemahnt. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium – endlich – durch FAQs zu den beihilferechtlichen Fragen der Hilfsprogramme am Freitag und durch Pressemitteilung am Montag nachgekommen.

Es gibt weiterhin politisch mehrere große Baustellen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht, bei denen der DEHOGA intensiv daran arbeitet, die Bedingungen für die Branche zu verbessern. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Beihilfegrenzen für die EU-Kleinbeihilfenregelung und die EU-Fixkostenregelung sowie die Notifizierung der November- und Dezemberhilfe extra durch die EU-Kommission. Sobald es hier belastbare Ergebnisse gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Bezüglich der Begrenzung von Hilfsprogrammen durch das Erfordernis des Nachweises ungedeckter Fixkosten sind uns aber zwei Klarstellungen wichtig, denn missverständliche Medienberichte hatten in den letzten Tagen bei vielen Betrieben, aber auch bei Steuerberatern für Verunsicherung gesorgt:

  • Bei Betrieben, die die EU-Beihilfegrenze von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, ist im Rahmen der „normalen“ November- und Dezemberhilfe kein Nachweis von Verlusten notwendig.
    Die nachträglich bekannt gewordene Begrenzung der Hilfen auf ungedeckte Fixkosten, d.h. auf tatsächliche Verluste, gilt für die Überbrückungshilfe I und II, die November- und Dezemberhilfe plus und voraussichtlich auch die Überbrückungshilfe III.
    Das bedeutet, kleinere Betriebe, die mit ihren bisher erhaltenen Hilfen nicht an die 1-Mio-Euro-Beihilfegrenze stoßen, haben diesbezüglich nichts zu befürchten. Sie bekommen die November- und Dezemberhilfe wie von der Bundesregierung versprochen, d.h. mit 75 % des förderfähigen Umsatzes ausbezahlt. Falls wegen der entstandenen Verunsicherung noch keine November- oder Dezemberhilfe beantragt wurde, aber ein Anspruch darauf besteht, sollte dies also schnellstens getan werden. Sprechen Sie dazu mit ihrem Steuerberater und verweisen Sie ihn bei Bedarf auf die vom BMWi veröffentlichte Pressemitteilung.
  • Die ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe oder November-/Dezemberhilfe plus müssen nicht zwingend in dem Monat entstanden sein, für den die jeweilige Hilfe beantragt wird. Sondern es können Verlustmonate seit März 2020 herangezogen werden, soweit die dort entstandenen Verluste nicht schon kompensiert wurden. Zu den unterschiedlichen Berechnungswegen enthalten die beihilferechtlichen hier verlinkten FAQ’s der Bundesregierung detaillierte Informationen.