Keine bundesweite Testpflicht für Mitarbeiter mit Publikumsverkehr

Im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz am Dienstag wurde keine Einigung über ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumskontakt erzielt. Einen solchen Vorschlag, der in der Gastronomie überall dort greifen sollte, wo 3G bezogen auf die Gäste gilt, hatte Baden-Württemberg zuvor eingebracht.

Die Gesundheitsminister haben lediglich klarstellend beschlossen, dass die §§ 28, 28a IfSG als Rechtsgrundlage geeignet seien, eine entsprechende Regelung durch Landesrecht zu erlassen. Das war aber auch vor dem Beschluss nicht strittig, einige Länder haben schon seit längerem entsprechende Regelungen in ihren Corona-Rechtsverordnungen verankert.

Der Flickenteppich bleibt damit bestehen. Einige Bundesländer, die bisher noch keine Testpflicht für die Mitarbeiter in ihren Verordnungen verankert haben, haben aber angekündigt, dies nun tun zu wollen. Konkretisiert haben sich diese Ankündigungen in den letzten beiden Tagen für Bayern und Baden-Württemberg. Die Details der Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern erheblich.

Den aktuellen Stand der Länderregelungen zu Testpflichten für Mitarbeiter in der Gastronomie haben wir für Sie in der anliegenden Übersicht zusammengefasst.

Bundesrechtlich gilt weiter lediglich die Testangebotspflicht der Arbeitgeber aller Branchen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Deren derzeitige Version ist befristet auf den 24. November 2021.