Infos zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III

Bei der Überbrückungshilfe III kann ein Antrag über den gesamten Förderzeitraum von acht Monaten (November 2020 bis Juni 2021) gestellt werden. Für die Monate November und Dezember 2020 sind allerdings nur die Betriebe für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, die keine November- und Dezemberhilfe beantragen können.

Die Stellung des Antrages über einen möglichst langen Zeitraum ist sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlungen von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt. Bei einer Antragstellung über den maximalen Förderzeitraum von acht Monaten sind das also maximal acht x 100.000 Euro. Wenn man für einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise zunächst für Januar und Februar 2021, beantragt, wäre die maximale Abschlagszahlung in diesem Beispiel auf 200.000 Euro begrenzt.

Bei einer Beantragung bis Ende Juni 2021 sind für die Monate nach Antragsstellung Prognosen anzustellen. Um hohe Rückzahlungen zu vermeiden, kann die Prognose vorsichtig ausfallen. Wenn der tatsächliche Umsatzeinbruch im Prognosezeitraum höher liegt als prognostiziert, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Diese Funktion ist allerdings derzeit noch nicht verfügbar.

Eine Beantragung der Überbrückungshilfe III für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate, z.B. November 2020 bis Februar 2021 ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Für weitere Monate kann dann per Änderungsantrag die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Diese Funktion ist ebenfalls noch nicht verfügbar. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.