Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland

Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für Deutschland Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Innerhalb von Deutschland gelten besondere Reiseregelungen für Bewohner aus Kreisen mit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Quarantäneregelungen für nach Deutschland Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Die Bundesländer haben jeweils Quarantäne-Verordnungen für Ein- und Rückreisende nach Deutschland aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands erlassen, um Übertragungen des Corona-Virus zu unterbinden. Die Verordnungen sehen im Grundsatz eine 14-tägige Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands vor. In bestimmten Fällen kann von der Quarantäne aber abgesehen werden.
Die Regelungen sind relevant für die Behandlung von urlaubsrückkehrenden Mitarbeitern in den Unternehmen aber auch für die Neueinstellung ausländischer Mitarbeiter sowie für Gäste, die aus dem Ausland einreisen. Es kommt dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit des Einreisenden an.
 
HIER finden Sie eine aktuelle Synopse (Stand 15.07.2020) zu den Quarantäneregelungen für nach Deutschland Ein- und Rückreisende aus dem Ausland

Weiterführende Informationen zu Einreisebeschränkungen, Quarantäne-Vorschriften und Covid-19-Tests finden Sie beim Auswärtigen Amt, siehe www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468

Regelungen für Reisende aus innerdeutschen Risiko-Landkreisen

Das Robert-Koch-Institut (RKI) erfasst bundesweit die an das RKI übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen. Wird in einem Landkreis die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche überschritten, wird von Risiko-Landkreisen gesprochen.

HIER finden Sie die aktuellen RKI-Corona-Fallzahlen nach Landkreisen.

Was tun, wenn Reisende aus Corona-Risiko-Gebieten in meinem Betrieb kommen? Ein Ausreiseverbot aus den bisher betroffenen Landkreisen besteht nicht. Der DEHOGA fordert hier klare Regelungen, Prozesse und Zuständigkeiten. Wir brauchen nachvollziehbare, praktikable und eindeutige Verordnungen mit präzisen Handlungsanweisungen zum Umgang mit Reisenden aus Risiko-Landkreisen. Mögliche Haftungsrisiken dürfen nicht bei den Beherbergungsbetrieben liegen. Es muss unmissverständlich geregelt sein, wer für Stornierungskosten und für eventuelle Verdienstausfälle aufkommt sowie welche staatliche Behörde die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert.

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die aktuellen Vorgaben der Bundesländer im Umgang mit Reisenden aus Risiko-Landkreisen.

(Stand: 28.09.2020)

Berlin

Aktuell gilt: Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einer innerdeutschen Risikoregion in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region in der ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht. Nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Die Informationen zu den weiteren Bundesländern finden Sie auf https://www.dehoga-corona.de/auflagen-praxishilfen/coronabedingte-reisebeschraenkungen/