Informationen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zum Kurzarbeitergeld

Auf unsere Anfrage hat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Feiertagsregelung erneut besprochen und geprüft. Im Ergebnis werden die internen fachlichen Weisungen bundesweit angepasst.

Bisher wurden in Berlin und Brandenburg bei den Kurzarbeitergeld-Anträgen für den Monat April, in denen für Arbeitnehmer als erzieltes Entgelt „0,00 €“ ausgewiesen ist, nur 80 % des beantragten Kurzarbeitergeldes bewilligt. Die Arbeitgeber wurden daraufhin gebeten, einen Korrekturantrag einzureichen.

Die Neuregelung der fachlichen Hinweise der Zentrale sieht nun vor, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung einheitlich in allen Antragsfällen in Monaten mit Feiertagen, in denen als Ist-Entgelt entweder für einzelne oder alle Arbeitnehmer „0,00 €“ ausgewiesen ist, keine Kürzung des Auszahlungsbetrags vorgenommen wird.

Somit können Betriebe die Korrekturanträge mit den entsprechenden Nachweisen einreichen. Die Neuberechnung wird lt. Regionaldirektion unverzüglich vorgenommen.

Um den Prozess zu beschleunigen, können Arbeitgeber die Kug-Anträge und Dokumente über die App oder folgenden Link https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit hochladen.

Hier die FAQs zum Kurzarbeitergeld

 

 

Aufgrund der mit dem Sozialschutz-Paket II eingetretenen Änderungen erhalten Sie folgend Informationen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu relevanten Punkten. Zudem finden Sie im weiteren Verlauf erneut Hinweise zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes.

Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.12.2020

  • Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Personen, die mindestens ein Kind haben) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen, die mindestens ein Kind haben).
  • Voraussetzung ist jedoch, dass im jeweiligen Kalendermonat für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorliegt.
  • Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020.
  • Der erhöhte Leistungsanspruch von 70 beziehungsweise 77 Prozent kann somit im Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden.
  • Bei durchgängigem Kug-Bezug seit März kann der erhöhte Leistungsanspruch von 80 beziehungsweise 87 % erstmals im September 2020 in Anspruch genommen werden.

Befristete Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens

  • bis zum Jahresende verlängert (bisher bis 31.10.2020) und
  • für alle Berufe geöffnet (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen).

Die Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung entfällt damit ab dem 01.05.2020.

Einstellung von Ausgelernten und Auszubildenden während der Kurzarbeit im Betrieb

Kurzarbeitergeld kann ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Die Einstellung von Auszubildenden ist auch während der Kurzarbeit zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die anderen Beschäftigten im Betrieb.

Wenn die neu eingestellten Auszubildenden in die Kurzarbeit einbezogen werden müssen, besteht zunächst ein 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.

Hinweise zur Kug-Beantragung

  • Die Höhe des individuellen Kug-Anspruchs der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist vom AG zu errechnen und auszuzahlen. Dies gilt auch für die höheren Kug-Ansprüche.
  • Die Erstattung des Kug erfolgt auf Antrag, monatlich nachträglich. Der genaue Arbeitsausfall ist für jeden Arbeitnehmer einzeln in der Abrechnungsliste aufzuführen. Kurzarbeitergeld kann nicht als Vorschuss oder Abschlag gezahlt werden.
  • Für die Beantragung und Abrechnung stehen der einseitige Kurzantrag und die aktualisierte Abrechnungsliste im Downloadcenter auf der BA-Homepage zur Verfügung. Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden um die neuen Leistungssätze ergänzt.
  • Nur durch die Verwendung der aktuellen und vollständig ausgefüllten Vordrucke wird die zügige und reibungslose Erstattung des Kurzarbeitergelds ermöglicht.
  • Hinweis für Steuer- und Abrechnungsbüros: Bitte nicht Vorgänge für mehrere Betriebe zusammen versenden, sondern pro Betrieb eine E-Mail / PDF/ Brief mit vollständig ausgefülltem Antrag und ausgefüllter Abrechnungsliste.

Häufige Fehler bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld:

  • Unterschrift des Antragstellers vergessen
  • Angaben im Antrag nicht leserlich
  • Bankverbindung nicht vorhanden oder unleserlich
  • Kurzarbeitergeld-Stamm-Nummer fehlt
  • Vollmacht des Steuerbüros fehlt
  • Gesellschafter/Geschäftsführer in der Abrechnungsliste aufgeführt ohne Nachweis der Gesellschafteranteile
  • Feiertag falsch abgerechnet: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Feiertagen bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten und dies auch nach § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Dazu gehören z.B. das Hotel- und Gaststättengewerbe. Nur solche AN sind an Feiertagen mit „Kug“ abzurechnen. Die vorgesehene Arbeitseinteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Feiertagen ist beispielsweise mit entsprechenden Dienst- oder Einsatzplänen nachzuweisen. Die Nachweisdokumente für die Einsatzplanung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind dem Antrag beizufügen bzw. im Betrieb für die Abschlussprüfung der Kug-Anträge vorzuhalten.

Die Übergabe von Kug Anzeigen und Anträgen an die Bundesagentur für Arbeit ist jetzt auch ohne Registrierung online möglich

  • Über beide Zugangswege besteht die Möglichkeit zum direkten Hochladen von Kug-Anzeigen, -Anträgen und Dokumenten.
  • Vorteil: keine vorherige Anmeldung bei den eServices erforderlich.
  • Aktuell kann man Anzeigen auf Kurzarbeit und Anträge auf Kurzarbeitergeld hochladen. In Zukunft kann es weitere Einsatzmöglichkeiten der Anwendung geben.
  • Auf der Intranetseite sind beide Zugangswegen verlinkt https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
  • Falls bereits die alte Kug-App geladen wurde, stehen die neuen Funktionalitäten nach der Aktualisierung der App zur Verfügung.