Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro seit 26. Oktober 2022 möglich

Die gesetzliche Regelung, die Inflationsausgleich-Sonderzahlungen der Arbeitgeber von Steuern und Sozialabgaben befreit, ist am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit können den Beschäftigten seit dem 26. Oktober 2022 bis zu 3.000 Euro „Inflationsausgleichsprämie“ steuer- und abgabenfrei gezahlt werden. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Eckpunkte der Regelung sind:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind diese freiwilligen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Das Bundesministerium der Finanzen plant die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs. Sobald dieser vorliegt, werden wir Sie informieren.

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