Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2013 auf Beschwerde des Hotelverbands Deutschland (IHA) ein Kartellverfahren wegen der Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln gegen Booking.com eingeleitet. Nachdem sowohl das Bundeskartellamt als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelfall HRS keine Zweifel daran gelassen hatten, dass die Bestpreisklauseln mit deutschem und europäischem Kartellrecht unvereinbar sind, strich Booking.com letztlich im Jahr 2015 die Bestpreisklauseln aus seinen Geschäftsbedingungen in Deutschland.
„Zu diesem Zeitpunkt hatte Booking.com die Bestpreisklauseln allerdings schon mehr als 10 Jahre zur Anwendung gebracht und hierdurch den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen und zum Direktvertrieb der Hotellerie massiv beschränkt. Damit wurde nicht nur der Provisionswettbewerb zwischen den Buchungsportalen praktisch zum Erliegen gebracht, es wurde u.a. auch der sich im Aufbau befindliche Vertrieb der Hotels über ihre eigenen Homepages erheblich behindert. Unter dem Regime der Bestpreisklauseln konnten sich die Buchungsprovisionen seit 2004 nicht nur auf überhöhtem Niveau halten, sondern sich über die Jahre noch signifikant erhöhen“, zeigt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), auf. „Wir wollen den Anspruch der Hotels auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des deutschen und europäischen Kartellrechts gegen Booking nun vor den zuständigen Gerichten in Berlin und Amsterdam durchsetzen.“
Da die Durchsetzung der Ansprüche im Alleingang für viele Hotels mit prohibitiven Kosten und Risiken verbunden wäre, hat der Hotelverband die Interessen gebündelt und durch Abkommen mit renommierten Prozessfinanzierern sichergestellt, dass die Hotels die gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne Kosten bzw. Kostenrisiken durchstehen können.
Quelle: IHA