Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gibt den kontrollierten Betrieben die Möglichkeit, gegen die sofortige Veröffentlichung Einspruch zu erheben. Diese einmonatige Anhörungsfrist muss vor der Veröffentlichung abgelaufen sein.
Wie die Kontrollergebnisse ermittelt und bewertet werden, finden Sie allgemein formuliert hier:
www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/lebensmittel-ernaehrung/kontrollergebnisse/allgemeines/index.de.html