Hinweis: Kurzarbeitergeld – erneute Anzeige des Arbeitsausfalls ab dreimonatiger Unterbrechung

Bitte beachten Sie, wenn Sie jetzt Kurzarbeit wieder einführen, dann muss - sofern die Kurzarbeit drei Monate oder länger unterbrochen war - eine erneute Anzeige des Arbeitsausfalls an die Agentur für Arbeit erfolgen. Hierfür ist ein vorgegebenes Formular zu verwenden. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Nach Auskunft der Agentur für Arbeit kann Kurzarbeitergeld ohne vorherige Anzeige nicht ausgezahlt werden. Die Agenturen für Arbeit in Berlin haben angekündigt, die KUG-Anträge zumindest für die Folgemonate als Anzeige umzudeuten. Falls die angekündigte Umdeutung für die Folgemonate nicht vorgenommen wurde, sollte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden.

Unabhängig davon sollten Betriebe, die eine erneute Anzeige nach 3- monatiger Unterbrechung vergessen haben, die Erstattung der Anzeige des Arbeitsausfalls unverzüglich nachholen.

Zusätzlich sollten Sie überprüfen, ob die Vereinbarung zur Kurzarbeit mit den Mitarbeitern noch Bestand haben oder verlängert werden müssen.

Eine aktuelles Merkblatt mit weiteren Fragen und Antworten finden Sie hier.