Handlungshinweise zur Verordnung

Handlungshinweise zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

  1. Dürfen Hotelbars geöffnet haben? Uneingeschränkt?
    Hotelbars sind von der Verordnung erfasst, es gelten die Einschränkungen der Verordnung (Abstandsregel, Öffnungszeiten).
    Nicht erfasst, weil nicht vom Gaststättengesetz erfasst, ist der Verkauf von Getränken etc. an der Rezeption eines Hotels (zum Verzehr im Zimmer).
  2. Dürfen Biergärten und offene Terrassen öffnen?
    Soweit Sie zu den sonstigen Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes gehören ja, wenn sie die Öffnungszeiten, die Abstandsregeln und die Zutrittssteuerung einhalten. Die 50-Personen-Regel gilt für die gesamte Gaststätte.
  3. Restaurants dürfen in der Zeit von 6-18 Uhr öffnen, wenn die einzelnen Tische mindestens 1,5 Meter Abstand haben. Dürfen diese Restaurants mehr als 50 Personen „aufnehmen?
    Da es sich hier um eine Ansammlung handelt, ist die 50 Personen-Regel zu beachten.
  4. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen dürfen nicht stattfinden. Frage: inkl. Mitarbeiter*inen?
    Inklusive der im Raum befindlichen Mitarbeiter*innen.