Gesetzliche Vorgaben zur Informationsübermittlung bezüglich der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln werden 2022 strenger

Im nächsten Jahr werden die im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelten gesetzlichen Vorgaben zur Informationsübermittlung bezüglich der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln strenger, sowohl hinsichtlich der Frist als auch der Form. Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage müssen Betriebe Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln auf Verlangen der Behörden ohne Fristvorgabe übermitteln. Nur sofern die Informationen in elektronischer Form verfügbar sind, muss auch eine elektronische Übermittlung stattfinden.

Ab 1. September 2022 müssen Rückverfolgbarkeitsinformationen dann so vorgehalten werden, dass sie auf Verlangen der Behörde grundsätzlich elektronisch und spätestens 24 Stunden nach der Aufforderung übermittelt werden können. „Elektronische Übermittlung“ bedeutet, dass eine Übermittlung per E-Mail in einem beliebigen Format ausreicht. Die Behörden können im Einzelfall Ausnahmen wegen unbilliger Härten zulassen.

Ab 31. Dezember 2022 müssen Rückverfolgbarkeitsinformationen dann so vorgehalten werden, dass eine Übermittlung in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ erfolgen kann. Gängige Formate sind beispielsweise Excel- oder CSV-Dateien.

Der DEHOGA hatte sich während des Gesetzgebungsverfahrens und im Rahmen der Sachverständigenanhörung deutlich gegen diese Gesetzesänderung ausgesprochen, da mit den neuen Regelungen ein finanzieller und organisatorischer Umstellungsaufwand für viele kleine gastgewerbliche Betriebe einhergeht und die großen Lebensmittelskandale der letzten Jahre nicht in unserer Branche stattgefunden haben. 

Quelle: DEHOGA Bundesverband