Gesetzentwurf muss dringend gestoppt werden: Bundesumweltministerium will Betriebe zu Mehrwegbehältnissen verpflichten

Das Bundesumweltministerium hat einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem künftig Betriebe, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen verwenden zwingend Mehrwegbehältnisse als Alternative anbieten müssten. Ausgenommen von den neuen Regeln sein sollen nur Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Erst jüngst hatte der Bundesrat das Verkaufsverbot von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, unter anderem auch Lebensmittelverpackungen aus Polysterol abgesegnet und damit 1:1 die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Alle anderen Einwegkunststoffverpackungen, die nicht aus Polysterol hergestellt sind, dürfen demnach weiter verkauft werden. Hier will das Bundesumweltministerium nun gegensteuern.

„Der Gesetzentwurf kommt zur Unzeit und geht völlig ohne Not über die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie hinaus“, kommentiert DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges den Vorstoß. „Die geplanten Regelungen würden für viele Betriebe immense und unverhältnismäßige Kosten und Aufwand bedeuten! Das verpflichtende Vorhalten von Mehrwegbehältnissen inkl. Rücknahme, Logistik, Pfand, Reinigung usw. ist für die allermeisten Unternehmen schlicht nicht umsetzbar. Einer Branche, die mit dem Rücken zu Wand steht, jetzt mit einem solchen Vorstoß zu begegnen, ist eine wahre Zumutung. Auch wenn die Regelungen erst ab 1. Januar 2022 geplant sind, können wir angesichts solcher Vorschläge nur den Kopf schütteln. Es muss der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen sein, ob und in welchem Umfang er Mehrweglösungen im Betrieb anbietet. Wir fordern das Bundesumweltministerium auf, diesen Gesetzentwurf unverzüglich zu stoppen. Statt immer mehr Verbote aufzutürmen, müsste die Politik bezahlbare Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen fördern, so dass der Umstieg von Einwegplastik auf umweltschonende Alternativen erfolgreich gelingen kann, ohne eine unverhältnismäßige Mehrwegverpflichtung vorzuschreiben.“

Auch die vorgesehene Ausnahme für Kleinstunternehmen hilft hier aus Sicht des DEHOGA kaum weiter, da auch Unternehmen mit mehr als drei Mitarbeitern erhebliche Probleme bei der Umsetzung haben würden.