GEMA-Tarifveränderungen ab 2021 – Gutschriftenaktion läuft weiter

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, in der sich z.B. DEHOGA, HDE, EVVC, die kommunalen Spitzenverbände und andere Verbände/Organisationen zusammengeschlossen haben, hatte sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und damit verbundener, abgesagter Veranstaltungen und geschlossener Betriebe bei der GEMA mit Nachdruck für eine Rückerstattung der i.d.R. bereits Anfang 2020 gezahlten GEMA-Gebühren eingesetzt. Die GEMA startete daraufhin im Herbst 2020 eine große Erstattungs- bzw. Gutschriftenaktion, an der sich bis zum heutigen Tage über 200.000 Musiknutzer beteiligt haben.

Auch für die in 2021 behördlich veranlassten Schließungszeiten können Verbandsmitglieder über das GEMA-Portal (www.gema.de/portal) weiterhin Erstattungen bzw. Gutschriften beantragen. Die von der GEMA im Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 gegenüber geschlossenen Betrieben (Gastronomie, Hotels, Handel, Fitnessstudios etc.) für 2021 gestellten Rechnungen waren nach Auskunft der GEMA insofern systembedingt erforderlich, weil die GEMA erst nach Vorlage einer Rechnung z.B. eine Gutschrift für behördlich veranlasste Schließungszeiten ausstellen kann.

Die im letzten Jahr mit der GEMA geführten Tarifverhandlungen führten dazu, dass sich die meisten Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Gaststätten,  Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Hotelsendetarif etc.) ab dem 1. Januar 2021 um 1,6 % erhöhen.

Aufgrund mehrjähriger Einführungsphasen kommt es auch in weiteren Tarifen (z.B. Einzelveranstaltungen mit Eintrittsgeld, Musikwiedergaben in Musikkneipen und Discotheken) entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen zu Tariferhöhungen.

Bei Veranstaltungen im Freien gem. Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) konnte eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Bisher sah der Tarif Gebühren nur für bis zu 500 qm vor. Ab sofort können kleine Veranstaltungen auch nach den Stufen bis 100 qm, bis 200 qm und bis 300 qm abgerechnet werden! Nochmals der Hinweis: Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Einige Veranstalter führten bzw. führen auch in 2021 Auto(kino)-Disco´s, z.B. auf große Parkplatzflächen, durch, um u.a. Corona-bedingte Einnahmeausfälle ein wenig zu kompensieren. Mit der GEMA konnte diesbzgl. vereinbart werden, dass befristet bis zum 31. Dezember 2021 derartige „Auto(kino)-Disco´s“ als konzertähnliche Veranstaltungen angesehen und folglich nach dem Konzerttarif U-K abgerechnet werden. Der Tarif sieht eine Vergütung von 5,75 % vom Nettokartenumsatz vor.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden.

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