GEMA erhebt Nachberechnung für VG Media und GVL sowie für nicht eingereichte Musikfolgen

Die GEMA wird Anfang Dezember 2015 noch mehrere tausend Musiknutzer anschreiben und entsprechende Nachberechnungen vornehmen. Betroffen sind Ansprüche der VG Media (Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen wie RTL, Sat1, Pro7, Sport1, N24 etc.), die seit dem 1.1.2015 Gebühren für die Fernsehwiedergabe in Höhe von 25 % (für DEHOGA-Mitglieder nur 20 %) und für die Radiowiedergabe in Höhe von 15 % (für DEHOGA-Mitglieder nur 12%) jeweils auf die entsprechenden GEMA-Tarife erhebt, da ihr entsprechende Filmurheberrechte und Moderatorenrechte der privaten Fernseh- und privaten Radiosender übertragen wurden. Das Inkasso hat die VG Media auf die GEMA übertragen, die nunmehr die noch nicht lizenzierten Zeiträume in Rechnung stellt.

Ebenfalls wird die GEMA noch Ansprüche der GVL geltend machen. Der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die die Musiker und Interpreten vertritt, stehen rückwirkend ab dem 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Urheberrechtsgebühren für sog. Musikvervielfältigungen (z. B. selbstgebrannte CDs, MP3-Dateien) zu. Auf den bestehenden GEMA-Wiedergabetarif für Tonträgermusik/Hintergrundmusik wird ein GVL-Zuschlag in Höhe von 10 Prozent für die Vervielfältigung von Tonträgermusik erhoben. Das Inkasso wurde ab dem 1.4.2013 ausgesetzt, da zwischen der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und der GVL keine Verständigung über die Höhe der GVL-Gebühren für Musikvervielfältigungen getroffen werden konnte. Später verständigte man sich, dass übergangsweise für den genannten Zeitraum nochmals der alte GVL-Zuschlag zur Anwendung kommen soll. Betroffen sind nur die Betriebe, die auch in der Vergangenheit bereits GEMA-Gebühren für Musikvervielfältigungen gezahlt haben.

Die GEMA selber macht zudem einen 10%igen Strafzuschlag für nicht eingereichte Musikfolgen (Playlisten) geltend. Denn bei Veranstaltungen mit Livemusik (z.B. mit Sänger, Musiker, Bands, Alleinunterhalter, Barpianisten etc.) muss der Veranstalter der GEMA nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung gespielten Werke (Musikfolge) übersenden. Diese Verpflichtung ergibt sich u.a. aus § 13 b Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus den jeweiligen, zur Anwendung kommenden GEMA-Tarifen (z.B. U-V). Die GEMA stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer / Tarife und Formulare  / Musikfolgen) ausdruckbar bzw. herunterladbar sind. Entgegen kommender Weise will die GEMA die Nachberechnung des Strafzuschlages zurücknehmen, wenn die fehlenden Musikfolgen bis spätestens 31.1.2016 bei der GEMA nachgereicht werden.

Kontakt:
RA Stephan Büttner
Geschäftsführer
Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) c/o DEHOGA Bundesverband
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Quelle: Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) c/o DEHOGA Bundesverband