Gebührenerhöhung für Musiknutzung unzulässig

Millionenbelastungen abgewehrt – OLG München weist GVL-Klage zurück

Das ist ein großer Erfolg für alle Musikveranstalter und Musiknutzer in Deutschland: Nach einem Instanzenmarathon hat das OLG München mit gestrigem Urteil den utopischen Forderungen der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) eine klare Absage erteilt und die bisherigen Gebühren als angemessen bestätigt.

„Das ist ein klares Signal gegen die ausufernde Gebührenpolitik der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften“, freut sich Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes und Vorsitzender der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die das Verfahren geführt hatte.

„Hätte sich die GVL vollumfänglich durchgesetzt, wäre in den nächsten Jahren eine Mehrbelastung von fast 150 Millionen Euro pro Jahr auf alle Musiknutzer zugekommen!“

Die GVL nimmt die Ansprüche der ausübenden Künstler (Musiker, Interpreten) und Tonträgerhersteller wahr. Sie erhebt seit über fünf Jahrzehnten einen Zuschlag von 20 bzw. 26 Prozent auf die entsprechenden GEMA-Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Musik.

Vor fast sieben Jahren „verklagte“ die GVL die BVMV und forderte eine Verfünffachung ihrer Gebühren, obwohl der bestehende Zuschlagstarif 50 Jahre von allen als angemessen angesehen und akzeptiert wurde und sich Umfang und Intensität der Musiknutzung nicht verändert hatte.

Dieses von der Bundesvereinigung mit langem Atem und mit hohem finanziellen Aufwand geführte Verfahren wurde im letzten Jahr vom Bundesgerichtshof hinsichtlich konkreter Fragestellungen erneut an das OLG München zurückverwiesen. Das Gericht hat jetzt in einem Grundsatzurteil eine eindeutige Tarifbewertung abgegeben, die auch Auswirkungen auf zukünftige Forderungen und Tarifaufstellungen anderer Verwertungsgesellschaften haben dürfte.

Trotz dieses Urteils bleibt der Gesetzgeber gefordert, das Aufstellen maßloser Tarife grundsätzlich zu unterbinden, weil das Führen derartiger kostenintensiver Verfahren für die Musiknutzer definitiv unzumutbar ist.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 43/2015