Erhöhtes KUG wird verlängert: DEHOGA-Einsatz hat sich wieder einmal gelohnt!

Offenbar haben die Argumente des DEHOGA, das erhöhte Kurzarbeitergeld von bis zu 87 Prozent über den 31. Dezember 2021 hinaus fortzusetzen, die Ampel-Koalitionäre überzeugt. Im aktuellen Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention“ ist diese wichtige Corona-Hilfsmaßnahme zwar noch nicht enthalten. Wie aus politischen Kreisen und einigen Medienberichten verlautet, soll aber ein entsprechender Änderungsantrag noch eingebracht werden. Heute fand eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf statt. Am Freitag sollen sowohl Bundestag als auch Bundesrat final entscheiden.

Der DEHOGA hatte bereits der alten Bundesregierung Mitte November eine Stellungnahme vorgelegt und die Verlängerung aller Corona-Sonderregeln, insbesondere auch der erhöhten Leistungssätze bei länger andauernder Kurzarbeit sowie der 100-prozentige Erstattung der Sozialabgaben mindestens bis Ende März 2022 gefordert. Damals fanden die Hinweise des Gastgewerbes nur teilweise Gehör, nur einige der Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit wurden verlängert. Angesichts der in den letzten Wochen stark angewachsenen auch wirtschaftlichen Wucht der vierten Welle haben wir in der letzten Woche die dramatische Situation der Mitarbeiter und Unternehmer im Gastgewerbe und den drohenden Schaden für die Arbeitskräftesituation der Branche nochmals dem alten und neuen Bundesarbeitsminister geschildert und Solidarität für die Branche eingefordert.

An einer sehr wesentlichen Stelle offenbar mit Erfolg: Wer in der Corona-Pandemie bereits mindestens vier bzw. sieben Monate in Kurzarbeit ist, soll auch künftig durch ein höheres Kurzarbeitergeld finanziell abgesichert werden. Über die Details der Regelung informieren wir Sie, sobald uns der Gesetzestext vorliegt. Wir gehen nach jetzigem Kenntnisstand jedoch davon aus, dass die höheren Leistungssätze (wie schon bisher) auch dann greifen, wenn es eine mehr als zweimonatige Unterbrechung der Kurzarbeit gab und das Kurzarbeitergeld deshalb neu angezeigt werden muss. Entscheidend ist die Gesamtdauer der Kurzarbeit beim jeweiligen Mitarbeiter während der Pandemie.

Noch keine weitere Bewegung ist derzeit bzgl. der Erstattung der Sozialabgaben zu erkennen. Hier hat die alte Bundesregierung entschieden, dass ab dem 1. Januar 2022 dem Arbeitgeber nur noch 50 Prozent erstattet werden. Der DEHOGA bleibt hier weiterhin am Ball. Vorsorglich seien betroffene Unternehmen aber bereits darauf hingewiesen, dass die fehlenden 50 Prozent jedenfalls dann erstattet werden, wenn die Mitarbeiter eine Weiterbildung im Sinne von § 106a SGB III absolvieren. Je nach Unternehmensgröße werden auch die Lehrgangskosten für solche Weiterbildungen mit bis zu 100 Prozent bezuschusst. Hier kann es Sinn machen, sich bereits jetzt nach anerkennungs- und förderfähigen Weiterbildungen in Ihrer Region umzusehen.

Eine Kurzinformation der Bundesagentur für Arbeit zu Weiterbildung während Kurzarbeit finden Sie hier…

Aktuelle Medienberichterstattung zur Fortschreibung der erhöhten Leistungssätze finden Sie hier…