Entwurf des Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Berlin

Entwurf des Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Berlin

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat kürzlich den Entwurf eines Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Berlin vorgelegt.

Gemäß § 2 dieses Gesetzentwurfes wird das Tabakrauchen in Gaststätten künftig verboten sein. Dabei bezieht sich der Begriff Gaststätten auf alle Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7 des Gaststättengesetzes.

 

In § 4 Abs. 2 werden allerdings einige Ausnahmetatbestände geregelt.
Danach wird das Rauchen künftig nur noch in abgetrennten Nebenräumen (§ 4 Abs. 4, Zi. 1) möglich sein. Sofern baulich von einander abgetrennte und abgeschlossene Nebenräume nicht gewährleistet werden können, kann der Betreiber einer Gaststätte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn durch raumlufttechnische Anlagen eine Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 2, Zi. 2).

Für Discotheken sind keine Ausnahmen vorgesehen (§ 4 Abs. 2). Der Besucher einer Discothek bzw. einer Discoveranstaltung wird sich künftig darauf einstellen müssen, dass er nicht rauchen darf.

Für Beschäftigte in Gaststätten können besonders ausgewiesene abgeschlossene Räume eingerichtet werden (§ 4 Abs. 3) sofern keine Möglichkeit des Rauchens außerhalb der Gaststätte besteht.

Auf das Rauchverbot ist durch Hinweisschilder hinzuweisen (§ 5) und die Beschäftigten sind in geeigneter Form über den Inhalt des Nichtraucherschutzgesetzes zu unterrichten.

Verantwortlich für die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes sind die Betreiber von Gaststätten (§ 6). Sie sind verpflichtet, Gäste zur Einhaltung des Rauchverbotes anzuhalten, diese entsprechend zu informieren und bei Missachtung der Anweisung auch zum Verlassen der Gaststätte aufzufordern.

Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz sollen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Dabei werden Pflichtverletzungen durch Gäste mit einer Geldbuße bis zu 100,00 € und Pflichtverletzungen durch Gaststättenbetreiber mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet (§ 7).

Das Gesetz soll gemäß § 8 am 1. Januar 2008 in Kraft treten, wobei die Regelungen über die Erhebung von Bußgeldern zeitversetzt zum 1. Juli 2008 in Kraft treten sollen.

Momentan liegt der Gesetzentwurf dem Rat der Bezirksbürgermeister zur Stellungnahme vor.

Der Hotel- und Gaststättenverband Berlin e. V., der sich bis zuletzt gegen eine gesetzliche Regelung ausgesprochen und eine freiwillige Selbstverpflichtung der Gastronomen favorisiert hatte, hat dem Senat inzwischen mehrere Änderungsvorschläge unterbreitet und insbesondere für solche Betriebe Ausnahmeregelungen gefordert, die einen abgeschlossenen Raucherraum nicht einrichten können.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir zur gegebenen Zeit berichten.