Ehemalige Kölner Bettensteuer-Satzung endgültig verfassungswidrig

Die Kölner Bettensteuersatzung in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ist endgültig für verfassungswidrig erklärt worden: Wie heute bekannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: BVerwG 9 B 16.13) die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster in dieser Sache zurückgewiesen.

 

Damit ist das Musterverfahren des Kölner Lint Hotels gegen die Stadt Köln endgültig rechtskräftig.

Der DEHOGA Nordrhein hat die Stadt Köln aufgefordert, die mehr als 200 laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln zur alten Satzung der Kulturförderabgabe zu beenden, um den Kölner Haushalt nicht noch weiter mit unnötigen Prozesskosten zu belasten. Ferner erwartet der Verband eine Rückzahlung der bereits zu Unrecht eingezogenen Steuergelder an die betroffenen Hotels.

Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 ausgeführt hat, kann die Satzung rückwirkend nicht geheilt werden, da ein möglicher steuerbarer Übernachtungsumsatz im Nachhinein noch nicht einmal annähernd ermittelt werden kann. Statt der ursprünglich erwarteten Einnahmen in Höhe von 30 bis 40 Millionen Euro bis Ende 2012 steht für die Stadt Köln nun ein Minus in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Prozesskosten und angefallene Zinszahlungen zu Buche.

Quelle: DEHOGA compact 31/2013