Drohende Abschaffung des reduzierten Satzes auf Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2014

Im Falle eines Wahlsieges der jetzigen Oppositionsparteien bei der Bundestagswahl am 22. September haben SPD und Grüne die unverzügliche Mehrwertsteuererhöhung für Campingplätze, Pensionen und Hotels in ihre Wahlprogramme geschrieben und würden dies erklärtermaßen innerhalb der ersten 100 Tage nach ihrer etwaigen Machtübernahme auch exekutieren.

 

Damit droht der deutschen Hotellerie realiter ab dem 1. Januar 2014 die Abschaffung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Beherbergungsleistungen und das Heraufsetzen auf den Normalsatz von 19 %. Ob, wann und in welchem Umfang dies tatsächlich passiert, hängt vom Ausgang der Bundestagswahl ganz maßgeblich ab. Engagieren Sie sich daher im Bundestagswahlkampf und gehen Sie unbedingt zur Wahl!

Wir müssen Ihnen vor diesem Hintergrund empfehlen, Ihre Vertrags- und Preisgestaltung zusätzlich abzusichern, damit Sie bei einer tatsächlichen Abschaffung des reduzierten Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen oder einer Mehrwertsteuererhöhung nicht mehr als unvermeidbar draufzahlen.

Für die Frage, ob eine geplante Erhöhung der Mehrwertsteuer durch eine Preiserhöhung an den Gast weitergegeben werden kann, ist § 29 UStG einschlägig:

§ 29 UStG - Umstellung langfristiger Verträge (Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 2013 II 1120) geändert worden ist):

(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

Bei einem von uns angenommenen Umstellungszeitpunkt am 1. Januar 2014 würde Folgendes gelten:

Für Verträge, die vor dem 1. September 2013 geschlossen wurden, können Sie gem. § 29 UStG bei langfristigen Verträgen regelmäßig vollen Ausgleich der Mehrbelastungen von Ihren Kunden verlangen. § 29 UStG greift jedoch nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben (zum Beispiel bei ausdrücklicher Festpreisvereinbarung). Auch sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.

Für Verträge, die nach dem 1. September 2014 geschlossen wurden, ist zwischen Privat- und Geschäftskunden zu unterscheiden, da auf Privatkunden als Endverbraucher die Preisangabenverordnung Anwendung findet.

Privatkunden

Gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind gegenüber dem Privatkunden immer Endpreise anzugeben. Endpreise sind die Preise, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

Grundsätzlich haben Verträge mit Privatkunden mit den vereinbarten Endpreisen Bestand, es sei denn, die Leistungsfristen sind länger als 4 Monate und der Hotelier hat bezüglich der Preise einen Änderungsvorbehalt geltend gemacht (§1 Absatz 5 Ziffer 1 Preisangabenverordnung). Ein solcher Änderungsvorbehalt kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag liegen.

Wer also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotelverbandes Deutschland (IHA) für den Hotelaufnahmevertrag verwendet und dessen Gast erst 4 Monate nach Vertragsschluss anreist, könnte rein rechtlich die Mehrwertsteuererhöhung an den Gast weitergeben.

Geschäftskunden

Auf Geschäftskunden findet die Preisangabenverordnung gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung keine Anwendung, wenn diese die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Behörden. Hier ist der Hotelier also gut beraten, Nettopreise zu vereinbaren:

"Alle unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer." Mit einer solchen Formulierung lässt sich die Mehrwertsteuer ohne Probleme weitergeben. Ebenfalls ist zu prüfen, ob im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Preisanpassungsklauseln vereinbart wurden. Bei Kaufleuten besteht gemäß § 24 AGBG die Möglichkeit, Erhöhungen des Entgelts auch innerhalb von 4 Monaten zu vereinbaren. Dies gilt auch bei Verträgen mit Behörden.

Soweit Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unseres Verbandes verwenden, gilt das oben Ausgeführte sinngemäß:

„Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet."

Bitte beachten Sie: Bei anderen Umstellungszeitpunkten (wie etwa zum 1. April 2014 oder 1. Juli 2014) gelten als Stichtag jeweils 4 Monate vor Mehrwertsteuererhöhung und nicht der von uns im Beispiel genannte Zeitpunkt 1. September 2013.

Quelle: IHA-m@ilnews 29/2013 vom 11. September 2013