DEHOGA-Schreiben an Altmaier und Scholz: Was jetzt zu tun ist!

In intensiven Gesprächen haben wir seit Wochen die Verbesserung der Überbrückungshilfe III eingefordert. Heute haben wir uns erneut an die Bundesminister Altmaier und Scholz gewandt und mit konkreten Vorschlägen die Forderungen der Branche auf den Punkt gebracht:

  • Die rückwirkende Verbesserung und Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis mindestens zum 30. September 2021 ist geboten.
  • Die Fixkosten im Rahmen der ÜH-III sind zu 100 Prozent zu erstatten, wenn ein Umsatzrückgang von 70 Prozent und mehr vorliegt. Die Staffel für Unternehmen mit weniger Umsatzverlusten ist entsprechend anzupassen.
  • Die Personalkostenpauschale von derzeit 20 Prozent ist für alle Unternehmen auf 50 Prozent heraufzusetzen.
  • Die Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist derzeit auf 50 Prozent begrenzt, eine Heraufsetzung auf 100 Prozent wäre sachgerecht.
  • Verderbliche, nicht mehr absetzbare, Ware muss auch für das Gastgewerbe anrechenbar sein. Dies betrifft Fass- und Flaschenbier, ebenso zum Beispiel Fruchtsäfte und weitere Lebensmittel.
  • Die Kosten für Corona-Tests für Mitarbeiter und Gäste sind zu 100 Prozent zu erstatten.
  • Die Antragsberechtigung für neu gegründete Unternehmen muss dringend angepasst werden. Alle in 2020 erfolgten Neugründungen müssen antragsberechtigt sein.
  • Mit der Überbrückungshilfe III kann der Unternehmer nicht den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten, erst recht nicht die Zahlung gestundeter Steuern und Versicherungen vornehmen und insbesondere Kredite nicht tilgen. Allein die Deckung der Fixkosten ist für die Existenzsicherung im monatelangen Lockdown nicht ausreichend. Für die Unternehmen, die weiterhin geschlossen bleiben, damit die übrige Wirtschaft und die Schulen geöffnet bleiben, ist daher eine relevante Kompensation in einer zukunftssichernden Größenordnung anzusetzen, die der dramatischen Betroffenheit der Betriebe des Gastgewerbes Rechnung trägt.
  • Für die größeren Unternehmen fordern wir die Fortführung der Schadensregulierung nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV, da dies die einfachste und sachgerechteste Lösung ist. Sie sollte konsequenterweise ab Januar 2021 zur Anwendung kommen.
  • Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht muss zeitnah beschlossen werden.
  • Der Verlustrücktrag ist zeitlich auf drei Jahre auszuweiten und das Volumen ist relevant zu erhöhen.