DEHOGA-Merkblatt zum neuen Verpackungsgesetz

Ab 01.01.2019 wird die aktuell gültige Verpackungsverordnung von dem neuen Verpackungsgesetz abgelöst. Im Anhang finden Sie ein DEHOGA-Merkblatt, in dem die bestehende und die neue Rechtslage erläutert wird. In gastgewerblichen Betrieben werden Verpackungen zum Beispiel im Rahmen von Essenslieferungen (Pizzakartons oder sonstige Essensverpackungen), zur Mitgabe nicht verzehrter Speisen oder im Rahmen des to-go-Geschäfts (Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher) verwendet. Daneben kommt es auch vor, dass Restaurants neben dem klassischen Geschäft mit Tellergerichten zusätzlich selbstgebrannten Schnaps oder andere selbst hergestellte verpackte Lebensmittel (Beispielsweise Marmelade, Wurst oder Pesto) verkaufen.

Gastgewerbliche Betriebe, die mit Lebensmitteln befüllte Verpackungen an Verbraucher abgeben, dürfen bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich nur solche Verpackungen in Verkehr bringen, die bei einem dualen System lizenziert sind. Eine Ausnahme kann allerdings hinsichtlich sog. „Serviceverpackungen“ bestehen, da diese bereits vorlizenziert vom Verpackungsverkäufer gekauft werden können. „Serviceverpackungen“ werden erst dort mit Ware befüllt, wo sie an den Endverbraucher abgegeben werden.

Ab 01.01.2019 besteht für alle Betriebe eine neue Registrierungspflicht (und auch Datenmeldepflicht) in einem öffentlich einsehbaren Register (www.verpackungsregister.org). Wer sich also künftig nicht gesetzeskonform verhält, geht ab 2019 ein hohes Risiko ein, dabei entdeckt zu werden. Neben behördlichen Verfahren könnten dann auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Auch bezüglich der neuen Registrierungs- und Datenmeldepflicht gibt es die Ausnahmeregelung für bereits vorlizenzierte „Serviceverpackungen“. Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

Das Merkblatt ist auch im DEHOGA-Shop als kostenloser Download für Mitglieder erhältlich (Betriebe ohne DEHOGA-Mitgliedschaft zahlen 2,50 €).

Link zum Merkblatt im DEHOGA-Shop