BGH-Urteil: Behördliche Betriebsschließung kann Anspruch auf Mietanpassung nach sich ziehen

Durch eine pandemiebedingte behördlich angeordnete Schließung eines Betriebs kann ein Anspruch auf Mietreduzierung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß $ 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Allerdings kommt es laut einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den jeweiligen Einzelfall an. Ein pauschaler Anspruch auf Minderung oder gar auf eine generell hälftige Verteilung auf Mieter und Vermieter liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage und in der Folge ein Anspruch auf Anpassung der Mieten besteht, sei eine Frage der Zumutbarkeit. Um dies einzuschätzen, sei eine umfassende Abwägung der jeweiligen Umstände und „insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ nötig. Verantwortlich für das unvorhersehbare Ereignis eines Lockdowns sei keine der beiden Parteien. Das Risiko könne keinem alleine zugewiesen werden, hieß es in der mündlichen Urteilsverkündung.

Im konkreten Fall ging es um eine Filiale eines Textildiscounters, der im März 2020 für mehrere Wochen schließen musste. Der BGH verwies den Fall nach Dresden zurück: Das dortige Oberlandesgericht soll die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelne Filiale prüfen und ob diese so gravierend sind, dass der Mietvertrag angepasst werden muss. Primär gehe es um den konkreten Umsatzrückgang. Ergänzend gelte es zu berücksichtigen, ob der Mieter Maßnahmen ergriffen hat oder hätte ergreifen können, um die Verluste zu minimieren und/oder ob staatliche Hilfen in Anspruch genommen wurden. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Gewerbemieters ist nach Ansicht des BGH hingegen nicht erforderlich.

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