Bettensteuer - Erhebung auch bei privat veranlassten Übernachtungen rechtlich nicht möglich

 

Der Deutsche Städtetag hat sich im Nachgang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig an den DEHOGA Bundesverband mit der Fragestellung gewandt, wie die Erbringung von Nachweisen für berufsbedingte Übernachtungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Bettensteuern möglich sei, um diese von der Erhebung auszunehmen. Das Schreiben des Deutschen Städtetages finden Sie hier.

Wir haben umgehend die Kanzlei GleissLutz, die die beiden Urteile vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bettensteuersatzungen von Bingen und Trier erstritten hat, zu dieser Fragestellung um eine rechtliche Bewertung gebeten. Die Antwort, die zwischenzeitlich auch dem Deutschen Städtetag zur Verfügung gestellt wurde, steht hier zum Download bereit.

Des Weiteren liegt uns zwischenzeitlich die datenschutzrechtliche Beurteilung der möglichen Unterscheidung zwischen beruflich und privat veranlassten Übernachtungen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Aus seiner Einschätzung geht hervor, dass die Frage des Hoteliers nach dem Grund der Übernachtung, ob privat oder geschäftlich veranlasst, unzulässig ist. Dieses Schreiben wurde dem Deutschen Städtetag ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Aus dem hier verlinkten Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Münster zu dem Kölner Bettensteuerverfahren geht ferner hervor, dass die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer Bettensteuer nichtig und für die Vergangenheit auch nicht heilbar ist. 

Nunmehr dürfte nach unserer Einschätzung klar sein, dass auch die Erhebung von Bettensteuern auf privat veranlasste Übernachtungen rechtlich nicht möglich ist!

 

IHA Newsletter NL 41/2012 vom 12. November 2012

Der Deutsche Städtetag hat sich im Nachgang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig an den DEHOGA Bundesverband mit der Fragestellung gewandt, wie die Erbringung von Nachweisen für berufsbedingte Übernachtungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Bettensteuern möglich sei, um diese von der Erhebung auszunehmen. 

 

Wir haben umgehend die Kanzlei GleissLutz, die die beiden Urteile vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bettensteuersatzungen von Bingen und Trier erstritten hat, zu dieser Fragestellung um eine rechtliche Bewertung gebeten. Die Antwort, die zwischenzeitlich auch dem Deutschen Städtetag zur Verfügung gestellt wurde, liegt vor.

Des Weiteren liegt uns zwischenzeitlich die datenschutzrechtliche Beurteilung der möglichen Unterscheidung zwischen beruflich und privat veranlassten Übernachtungen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Aus seiner Einschätzung geht hervor, dass die Frage des Hoteliers nach dem Grund der Übernachtung, ob privat oder geschäftlich veranlasst, unzulässig ist. Dieses Schreiben wurde dem Deutschen Städtetag ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Aus einem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Münster zu dem Kölner Bettensteuerverfahren geht ferner hervor, dass die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer Bettensteuer nichtig und für die Vergangenheit auch nicht heilbar ist. 

Nunmehr dürfte nach unserer Einschätzung klar sein, dass auch die Erhebung von Bettensteuern auf privat veranlasste Übernachtungen rechtlich nicht möglich ist!

Quelle: IHA NL 41/2012 vom 12. November 2012