Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten in Deutschland

Aktuell geht es mit Blick auf die in Deutschland ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine um Unterbringung und Versorgung sowie sonstige humanitäre Hilfe. Es ist aber davon auszugehen, dass sich zukünftig für Geflüchtete und Unternehmen auch die Frage stellen wird, was zu tun ist, um Geflüchtete aus der Ukraine im Gastgewerbe beschäftigen zu dürfen.

Letzte Woche wurde auf europäischer Ebene die „Massenzustrom-Richtlinie“ in Kraft gesetzt. Diese bietet Geflüchteten aus der Ukraine flächendeckenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland hat das Bundesinnenministerium die aus der Ukraine Geflüchteten vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und so eine rechtmäßige Einreise und einen vorübergehend rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch Rechtsverordnung sichergestellt. Wer allerdings in Deutschland arbeiten will, der benötigt einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang. Dazu kommt: Die erläuterte Befreiungsregelung ist zunächst bis zum 24. Mai befristet. Das bedeutet, es ist ukrainischen Geflüchteten, die darüber hinaus in Deutschland bleiben, unbedingt zu empfehlen, bis dahin einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies erfolgt bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort. Gastgewerbliche Unternehmen müssen unbedingt darauf achten, keine ukrainischen Staatsangehörigen ohne Vorlage dieser vollständigen Unterlagen zu beschäftigen.

Auch hier hilft die EU-Massenzustrom-Richtlinie und deren nationale Umsetzung in Deutschland durch die Vorschrift des § 24 Aufenthaltsgesetz. Dieser ermöglicht es Geflüchteten, auch ohne zeitaufwendige Einzelfallprüfung einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten. Praktisch läuft das so ab, dass  die Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung ausstellt. Erst nach der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (derzeit ist noch unklar, ob dies bereits nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung möglich ist) ist dann auch der Arbeitsmarktzugang möglich. Grundsätzlich ist für die Ausübung einer Beschäftigung die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig. Diesbezüglich hat das Bundesinnenministerium den Ländern geraten, die Arbeitserlaubnis zeitgleich mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auszustellen, auch ohne ein konkret geplantes Beschäftigungsverhältnis. Das Land Niedersachsen ist dieser Empfehlung als erstes Bundesland durch Runderlass an die Ausländerbehörden bereits nachgekommen, weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht nötig. Unklarheit besteht derzeit noch über die konkrete Ausgestaltung von Sozialleistungen und die Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen als Vorbereitung für eine Arbeitsaufnahme.

Alternativ zu geschilderten Verfahren ist es ukrainischen Geflüchteten auch möglich, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen. In aller Regel ist dies nach jetzigem Stand jedoch nicht zu empfehlen, da im Rahmen des Asylverfahrens eine Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt, was die Abläufe verlangsamt.

Weitere Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf den FAQ-Seiten des Bundesinnenministeriums BMI (auch in ukrainischer Sprache) und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BDA.

Weitere Informationen:

Berliner Senat - Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

IHK Berlin - Ankommen und Arbeiten in Berlin

Agentur für Arbeit - Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge