Berliner Investitionsbonus (BIB) - Antragsstellung bis zum 10. Juni 2022

Ein Überblick über das neue Förderprogramm

Seit Mitte April können Berliner Betriebe beim IBT Business Team Anträge für den Berliner InvestitionsBONUS stellen. Über das Förderprogramm will das Land Berlin Zukunftsinvestitionen fördern und dabei auch der Hotellerie und Gastronomie besonders helfen.

Wer wird gefördert und wer nicht?

Die Förderung richtet sich an:

  • kleine und mittlere Unternehmen sowie
  • Soloselbstständige und
  • freiberuflich Tätige,

die in Berlin mit einem Firmensitz oder einer Betriebsstätte ansässig sind und in der Hauptstadt die zu beantragenden Zukunftsinvestitionen durchführen möchten.

Soloselbstständige und freiberuflich Tätige müssen ihre Einkünfte mindestens zu 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit beziehen und diese in Berlin versteuern.

Das Programm ist grundsätzlich branchenoffen. Der Fokus richtet sich dabei u.a. auf die Branchen:

  • Gastronomie,
  • Einzelhandel,
  • Hotellerie,
  • Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben,
  • GRW-förderfähige Unternehmen (gemäß der GRW-Positivliste oder Unternehmen, die einen überwiegend überregionalen Absatz haben),
  • selbstständige Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Patentanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen etc.,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, sowie
  • Flughäfen

Was wird gefördert und was nicht?

Im Rahmen des Berliner InvestitionsBONUS werden Investitionen gefördert, die die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen. Antragsberechtigte Unternehmen und Personen erhalten sachkapitalbezogene Zuschüsse für ausschließlich externe Ausgaben. Darüber hinaus kann ein Nachhaltigkeitsbonus für besonders nachhaltige Investitionen gewährt werden.

Konkret kann die Förderung für folgende Investitionen beantragt werden:

  • Materielle Wirtschaftsgüter (u. a. Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Mobile Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (u. a. Software-Lizenzen, Patente, Betriebslizenzen, patentierte & nicht patentierte technische Kenntnisse)
  • Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter
  • Übernahme einer geschlossenen oder von der Schließung bedrohten Betriebsstätte: Förderfähige Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises

Alle geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei bzw. drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.

Die Förderung kann nicht beantragt werden für:

  • interne und betriebliche Personal- und Verwaltungsausgaben sowie Barzahlungen,
  • Wirtschaftsgüter, die von verflochtenen Unternehmen erworben werden,
  • bereits durch andere Förderprogramme der EU geförderte Leistungen und Maßnahmen,
  • Investitionen für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung,
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für PKW, LKW und Transportfahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen werden,
  • die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter (Ausnahme bei Unternehmen in der Gründungsphase und bei Betriebsübernahmen),
  • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Kosten für die Herstellung bzw. den Erwerb von unbeweglichen Wirtschaftsgütern wie Grundstücke, Immobilien und bauliche Maßnahmen sowie
  • mobile Wirtschaftsgüter, die außerhalb Berlins eingesetzt werden (z. B. Smartphones)

Förderfähige Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) werden über das gesamte Stadtgebiet, d.h. auch außerhalb des sog. GRW-Fördergebiets, weiterhin über die GRW gefördert. Eine Antragstellung für diese Unternehmen im Rahmen des Berliner InvestitionsBONUS ist damit ausgeschlossen, weil sie weiterhin über die GRW-Antragstellung gefördert werden.   

Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundförderung gewährt Zuschüsse von maximal 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten des beantragten Projektes.

Die konkrete Förderhöhe bemisst sich nach dem gewählten Beihilferegime - dem rechtlichen Rahmen, aus dem die Fördermittel kommen. Ausschlaggebend ist dabei, wie viele Mittel Sie bereits aus dem jeweiligen Förderregime erhalten haben. Weitere Informationen sind auf der o.g. Website der IBT zu entnehmen.

Für besonders nachhaltige Investitionen kann eine erhöhte Förderung von fünf Prozentpunkten gezahlt werden. Bereits bei der Antragstellung muss hierfür nachgewiesen werden, inwiefern das Investitionsvorhaben die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. Dabei müssen mindestens drei der nachfolgend aufgeführten Fragen zur Nachhaltigkeit der geplanten Investition positiv beantwortet werden.

  1. Wird die Energie- oder Ressourceneffizienz durch das Vorhaben gesteigert?
  2. Wird sich im Rahmen des Vorhabens dem Klimawandel angepasst?
  3. Leistet das Vorhaben Beiträge zum Klimaschutz?
  4. Wird im Rahmen des Vorhabens der Plastikverbrauch reduziert?
  5. Kommen im Rahmen des Vorhabens weniger Chemikalien oder Schadstoffe zum Einsatz?
  6. Werden im Rahmen des Vorhabens Recyclingaspekte berücksichtigt?
  7. Fördert das Vorhaben Artenvielfalt und natürliche Lebensräume?
  8. Führt das Vorhaben zu schonendem Umgang mit Grund und Boden?
  9. Schützt das Vorhaben gesunde Ökosysteme?
  10. Werden im Rahmen des Vorhabens regionale Rohstoffe/Produkte bezogen?
  11. Stärkt das Projekt den Fairen Handel?
  12. Trägt das Vorhaben zur Reduzierung von Unfällen und/oder zur Barrierefreiheit bei?
  13. Trägt das Vorhaben zur Lärmreduzierung bei?

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die förderfähigen Kosten müssen insgesamt mindestens 10.000 Euro betragen. Einzelrechnungen müssen einen Mindestbetrag von 500 Euro haben. Ab 1000 Euro sind drei Vergleichsangebote einzuholen. Mit der Investition darf erst nach Antragsstellung begonnen werden. Der Investitionszeitraum beträgt maximal 24 Monate. Die geförderten Investitionen müssen mindestens 24 Monate nach Abschluss der Förderung im Unternehmen verbleiben.

Wie hoch ist die maximal mögliche Fördersumme?

Aus dem Beihilferecht ergeben sich Grenzen. Dies sind 200.000 Euro nach der De-Minimis-Regelung bzw. 2,3 Millionen Euro nach der Kleinbeihilfenregelung im Zusammenhang mit den Corona Wirtschaftshilfen. Bereits erhaltene Fördermittel z. B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Neustarthilfen, November- und Dezemberhilfe etc. werden unter der Kleinbeihilfenregelung hier mit eingerechnet.

Wichtig: Die Kleinbeihilfenregelung läuft zum 30. Juni 2022 aus. Anträge für das Förderprogramm sollten daher bis zum 10. Juni 2022 gestellt werden, um bearbeitet werden zu können.

Was ist bei der Entlohnung meiner Mitarbeiter zu beachten?

Man verpflichtet sich im Antragsverfahren in der Investitionsphase von max. 24 Monaten den Landesmindestlohn von derzeit 12,50 Euro brutto bzw. demnächst 13,00 Euro brutto zu zahlen, d.h. solange man die beantragten Investitionen durchführt und seine Zuwendungen vom Land Berlin dafür erhalten hat. Bei der Untersetzung des Landesmindestlohns werden neben dem Grundlohn auch Zulagen anerkannt. 

Nach Abschluss des Investitionsvorhabens verpflichtet man sich im Antragsverfahren für 24 Monate nach Abschluss der Maßnahme, dass sämtliche Beschäftigten in Berlin mindestens ein Stundenentgelt nach dem für die Branche einschlägigen Berliner Tarif erhalten.

Wo kann der Zuschuss beantragt werden?
Der Zuschuss kann über die Internetseite der IBT www.ibb-business-team.de/berliner-investitionsbonus/ beantragt werden.

Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere erhalten Sie unter www.ibb-business-team.de/berliner-investitionsbonus/

Zudem finden derzeit wöchentlich Online-Informationsveranstaltungen zu dem Förderprogramm statt. Die konkreten Daten sind auf der vorgenannten Webseite veröffentlicht.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Empfehlungen. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als erste Orientierung dienen und stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.